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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

I. Genehmigung 14. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen: „Sondergebiet großflächiger...

I. Genehmigung 14. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen:

„Sondergebiet großflächiger Lebensmittelmarkt“, Flste. Nrn. 187, 187/1, 187/2, 187/3, 179 (teilweise), 194/1 (teilweise), 189 (teilweise) und 189/1 (teilweise) im Ortsteil Oberflacht, Gemeinde Seitingen-Oberflacht

Das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau hat mit Entscheidung vom 07.01.2026, Aktenzeichen RPF21-2511-96/76/1 die 14. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen, welche vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 13.06.2024 beschlossen wurde, gemäß § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) antragsgemäß genehmigt. Die Erteilung der Genehmigungen wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

II. Genehmigung 15. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen:

„Sonderbaufläche großflächiger Lebensmittelmarkt und Flächentausch Mischbaufläche für Wohnbaufläche“, Gewann Lenzinger Breite sowie an der Alemannenstraße“ in Neuhausen ob Eck

Das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau hat mit Entscheidung vom 01.12.2025, Aktenzeichen RPF21-2511-96/73/1 die 15. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen, welche vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 02.10.2025 beschlossen wurde, gemäß § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) antragsgemäß genehmigt. Die Erteilung der Genehmigungen wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

III. Genehmigung 19. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen:

„Gemischte Baufläche – Unterm Erbsenberg“ in Wurmlingen

Das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau hat mit Entscheidung vom 01.12.2025, Aktenzeichen RPF21-2511-96/72/1 die 19. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen, welche vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 02.10.2025 beschlossen wurde, gemäß § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) antragsgemäß genehmigt. Die Erteilung der Genehmigungen wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Die Planunterlagen für die oben genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie zusammenfassender Erklärung liegen bei der Stadt Tuttlingen, Rathausstraße 1, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Ebene 4 Zimmer R 4.19 und den Bürgermeisterämtern

  • Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim;
  • Seitingen-Oberflacht, Kehlhofstraße 8, 78606 Seitingen-Oberflacht;
  • Wurmlingen, Schloßstr. 20, 78573 Wurmlingen;
  • Emmingen-Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen-Liptingen und
  • Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck,

während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann die Unterlagen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus sind die Unterlagen im Internet unter folgendem Link abrufbar:

www.tuttlingen.de/de/Wirtschaft-Bauen/
Bauen-Wohnen/Flaechennutzungsplanung

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Tuttlingen oder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sacherhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind.

Ist die Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tuttlingen, 21.01.2026

Michael Beck

Oberbürgermeister

Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen

Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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