
Der Gemeinderat der Stadt Tengen hat am 08.10.2018 in öffentlicher Sitzung den aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Kalkgrube II, 2. Änderung“, Gemarkung Tengen, als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist im nachfolgend abgedruckten Abgrenzungslageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:
Für den Geltungsbereich ist der o. a. Lageplan zum Bebauungsplan vom 24.09.2018 maßgebend.
Der Bebauungsplan „Kalkgrube II, 2. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan als Satzung kann mit Rechtsplan, planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, Begründung, Umweltanalyse mit artenschutz-fachlicher Prüfung und schalltechnischer Untersuchung sowie die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden mit Beschlussvorschlägen im Rathaus Tengen, Marktstraße 1, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit all den vorgenannten Bestandteilen einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch unter www.tengen.de unter der Rubrik Wirtschaft & Bauen, Bauen & Planen, Bauleitplanung, eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistungen schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen sind, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Tengen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Tengen, den 13.03.2026
gez. Selcuk Gök
Bürgermeister

