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Öffentliche Bekanntmachung

Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Agri-PV im Stützen“, Bonfeld Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt...
Plan „Agri-PV im Stützen“, Bonfeld

Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Agri-PV im Stützen“, Bonfeld

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Bad Rappenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.3.2026 das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Agri-PV im Stützen“, Bonfeld beraten. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich

Der Bebauungsplan „Agri-PV im Stützen, Gemarkung Bonfeld“ enthält folgende Flurnummern: TF 2067 (Wegegrundstück), TF 2072, 2073, 2074, TF 2077 (Weggrundstück), 2076, 2079, 2080, 2081, 2089/3, 2087, 2087/1 und 2088. Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 25.11.2025 maßgebend. Er ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO₂-Ausstoß zu verringern. In Verantwortung gegenüber heutigen und vor allem künftigen Generationen möchte die Stadt hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans „Agri-PV im Stützen“, Bonfeld in der Fassung vom 6.3.2026 liegt mit Begründung, dem Umweltbericht vom 6.3.2026, dem Grünordnungsplan vom 6.3.2026, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 12.11.2025, den Umweltbezogenen Stellungnahmen vom Regierungspräsidium Stuttgart, Regierungspräsidium Freiburg, sowie von dem Landratsamt Heilbronn und dem Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB in der Zeit vom

Dienstag, 7.4.2026 bis einschließlich Freitag, 8.5.2026

öffentlich aus. Die Planunterlagen können innerhalb der Auslegefrist über die Homepage der Stadt Bad Rappenau www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bauleitplanung abgerufen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Rathaus der Stadt Bad Rappenau, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, im Flur des 2. OG beim Bauverwaltungsamt während der Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit über das Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Erläuterungen zum Planentwurf erhalten. Stellungnahmen können schriftlich beim Bauverwaltungsamt, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, mündlich zur Niederschrift im Zimmer 207 oder per E-Mail an bauleitplanung@badrappenau.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sowie die Umweltberichte der im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspläne. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Stellungnahme Landratsamt Heilbronn vom 13.2.2026 mit folgenden Inhalten: Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft, oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz, Abwasser, Grundwasser/Altlasten/Boden, Straßen und Verkehr, Forst
  • Stellungnahme Regierungspräsidium Stuttgart vom 12.2.2026 mit folgenden Inhalten:
    Energiewende, Windenergie und Klimaschutz, Raumordnung, Denkmal- und Kulturdenkmalschutz
  • Stellungnahme Regierungspräsidium Freiburg vom 9.2.2026 mit folgenden Inhalten:
    Geochemie, Geologie, Aussagen über Bodenfunktionen.
  • Stellungnahme Regierungspräsidium Freiburg, Landesforstverwaltung vom 27.1.2026 mit folgenden Inhalten:
    Abstandsflächen und Gefahren für den Wald.

In den umweltbezogenen Informationen (Umweltbericht, Grünordnungsplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Abwägungstabelle) finden sich Ausführungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter und deren Betroffenheit. Die Planung hat Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:

Schutzgutsarten

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: Verlust von Offenland (potenzielles Nahrungshabitat). Schaffung von Nist-/Bruthabitaten. Amphibien: Erhalt der Laichplätze. Reptilien und Fledermäuse werden geschützt. Vollständiger Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen im GE, Beseitigung von vorhandener Vegetation, Störung/ Beunruhigung der Tierwelt durch Lärm und Bewegungsunruhen.

Schutzgut: Biodiversität

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: Verlust von potenziellem Lebensraum. Aufwertung von Arteninventar durch Pflanzgebote.

Schutzgut Mensch/Erholung/Landschaftsbild

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: wenig Flächenverlust für Landwirtschaft. Störungen während der Bautätigkeit durch Lärm, Licht und Staub.

Schutzgut Biotope

Zu erwartende Belastung: Verlust von potenziellen Lebensräumen standorttypischer Arten sowie mögliche zusätzliche betriebsbedingte Störwirkungen. Schaffung von Biotopen.

Schutzgut: Biotopverbund

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: Fortschreiten der Zerschneidung durch Versieglung.

Schutzgut Boden:

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: geringer Verlust/Einschränkung aller Bodenfunktionen durch Versieglung und Nutzungsintensität.

Schutzgut: Klima und Luft

Zu erwartende Belastung/Aufwertung: Störung von Kalt- und Frischluftleitbahnen, Kaltluftproduktionsflächen. Emission von Gasen, Stäuben und Abwärme während der Baumaßnahmen und Neuemission durch neue Nutzung.

Zur Bearbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Anschrift, ggf. auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit angegeben, und der Inhalt der Stellungnahme auf Grundlage des § 4 Landesdatenschutzgesetzes gespeichert. Der Gemeinderat erhält die Stellungnahmen für seine Entscheidungsfindung in anonymisierter Form.

Nicht innerhalb der Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bad Rappenau, deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bad Rappenau, 27.3.2026

gez. Frei,

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
von Stadt Bad Rappenau
01.04.2026
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