Gemeinde Obrigheim
Gemarkung Obrigheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Obrigheim hat in öffentlicher Sitzung am 26.3.2026 den Entwurf der Bebauungsplanänderung „Kolben/Untere Au – Teiländerung Schule“ mit Datum vom 10.3.2026 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Lage des Plangebiets und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Ziel und Zweck der Planung
Aufgrund der sich im Zuge der Zusammenführung von Grund- und Hauptschule zur Gemeinschaftsschule ergebenden Anforderungen wurde im Jahr 2024 ein nicht offener Realisierungswettbewerb zur baulichen Erweiterung der Gemeinschaftsschule ausgeschrieben.
Der Sieger-Entwurf sieht die Umstrukturierung des zentralen Hauptgebäudes sowie einen Neubau für den Ganztagsbereich im Westen vor. Da die geplanten baulichen Maßnahmen von den Festsetzungen des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans „Kolben/Untere Au“ abweichen, ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich.
Ziel ist zunächst die planungsrechtliche Sicherung der Umstrukturierung des Hauptgebäudes und des Neubaus und somit die Sicherung einer zukunftsfähigen Bildungsinfrastruktur in Obrigheim.
Mit der Planung soll gewährleistet werden, dass das bestehende Defizit an Unterrichtsflächen von knapp 1.400 m² ausgeglichen werden kann.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung und die Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden
vom 7.4. bis 8.5.2026
unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht:
www.obrigheim.de/gemeinde-wirtschaft/obrigheim-aktuell
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Folgende – nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche – umweltbezogene Stellungnahmen und umweltbezogene Informationen liegen bereits vor:
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.4 BauGB und vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wird deshalb abgesehen. |
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebauungsplans abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,
oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.
oder
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs.5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Obrigheim, 2.4.2026
Thorsten Sienholz
Bürgermeister