Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverband Hochwasserschutz Bottwartal für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl.S. 408) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2010 (GBL. 2000 S 581) hat die Verbandsversammlung am 13.04.2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 366.850 € |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 366.850 € |
| 1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von | 0 € |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
| 1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
| 1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 228.850 € |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 228.850 € |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 € |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 417.000 € |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 417.000 € |
| 2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 € |
| 2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/- bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 € |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
| 2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 € |
| 2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 € |
§ 2
Kreditermächtigungen
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen 0 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 €
§ 4
Kassenkredite
Höchstbetrag der Kassenkredite 500.000 €
§ 5
Deckung des Aufwands
Die nach § 16 der Verbandssatzung zur Deckung des Aufwandes notwendigen Umlagen werden wie folgt festgesetzt.
| Verbandsmitglied | Umlageschlüssel | Zinsumlage in Euro | Tilgungsumlage in Euro | Betriebskostenumlage in Euro | Investitionsumlage in Euro |
| Steinheim a.d. Murr | 30 % | 0 | 0 | 43.995,00 € | 125.100,00 € |
| Großbottwar | 39 % | 0 | 0 | 57.193,50 € | 162.629,99 € |
| Oberstenfeld | 24 % | 0 | 0 | 35.196,00 € | 100.080,00 € |
| Beilstein | 7 % | 0 | 0 | 10.265,50 € | 29.190,00 € |
| Summe | 100 % | 0 | 0 | 146.650,00 € | 417.000,00 € |
Großbottwar, den 14.04.2026
Bürgermeister Ralf Zimmermann
Verbandsvorsitzender
Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Bottwartal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Genehmigung
Mit Erlass vom 22.04.2026 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Gleichzeitig wird nach § 89 Abs. 3 GemO der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 500.000 € genehmigt.
Öffentliche Auslegung
Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von
Montag, 11.05.2026 bis einschließlich Mittwoch, 20.05.2026
im Historischen Rathaus der Stadt Großbottwar, Marktplatz 1, 71723 Großbottwar – Zimmer 10 – zur Einsichtnahme öffentlich aus.
