Der Gemeinderat der Gemeinde Altlußheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2026 den Bebauungsplan „Am Friedhof II“ einschließlich der textlichen Festsetzungen, der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:500, der Begründung sowie der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 LBO in der Fassung vom April 2025 als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan liegt am westlichen Rand der Gemeinde Altlußheim. Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,2 ha und wird wie folgt begrenzt:
jeweils mit angrenzender Wohnbebauung.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücksnummern (Gemarkung Altlußheim):
43, 43/1, 45, 48, 51, 50/1, 52, 53, 54, 55, 56, 56/1, 57, 57/1, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 4326/1, 4327/1, 4331, 4331/1, 4331/2.
Die genauen Grenzen ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung im Maßstab 1:500 (Stand: Februar 2026).
Inkrafttreten und Einsichtnahme
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Der Bebauungsplan mit
wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Altlußheim, [68804 Altlußheim, Rathausplatz 1], während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Außerdem wird der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Gemeinde Altlußheim unter [Startseite, Leben & Wohnen, Bauen, Wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne: Wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne: Gemeinde Altlußheim] bereitgestellt. Maßgeblich ist der im Rathaus zur Einsicht bereitgehaltene, von der Gemeinde ausgefertigte Plan.
Hinweise nach §§ 44, 214, 215 BauGB (Planerhaltung / Entschädigung)
1. Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die Entschädigung wegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entschädigungsansprüche sind innerhalb der dort genannten Fristen schriftlich bei der Gemeinde Altlußheim geltend zu machen; nach Fristablauf erlöschen sie. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
2. Rügefristen für Verfahrens- und Abwägungsmängel (§§ 214, 215 BauGB)
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Altlußheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hiermit wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ausdrücklich auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (Unbeachtlichkeit nach Fristablauf) hingewiesen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde Altlußheim geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
verletzt worden sind.
Unabhängig hiervon kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn
Rechtsbehelfsbelehrung (Normenkontrollantrag)
Gegen diesen Bebauungsplan kann innerhalb eines Jahres nach seiner Bekanntmachung ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Normenkontrollantrag) beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schriftlich oder in elektronischer Form nach den gesetzlichen Vorgaben gestellt werden. Der Antrag hat den Bebauungsplan zu bezeichnen, dessen Gültigkeit überprüft werden soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag nur binnen eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Altlußheim, den 28.05.2026
Uwe Grempels
Bürgermeister