Der Gemeinderat der Stadt Östringen hat am 18.02.2025 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogener Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Flurstück 13211 in Östringen, Gemarkung Östringen und ergibt sich aus nebenstehendem Kartenausschnitt:
Im Geltungsbereich mit einer Fläche von ca. 0,09 ha befinden sich auf dem Nordostteil bereits ein Fünffamilienhaus mit umgebender Pflaster- und Gartenfläche, auf dem Südwestteil eine vollständig asphaltierte Hoffläche. Der Bereich wird von der Mühlhausener Straße, der Gustav-Heinemann-Straße und bestehender Wohnbebauung begrenzt.
Der Abstand des geplanten Neubaus eines Zweifamilienhauses beträgt zur Mühlhausener Straße hin 2,5 m, zum benachbarten Fünffamilienhaus auf demselben Flurstück ebenfalls 2,5m.
Inkrafttreten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schenkloch I, 5.Änderungen treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Auslage, Einsichtnahme
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung, Prüfung der Umweltbelange, Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB im Stadtbauamt der Stadt Östringen, Am Kirchberg 19, 76684 Östringen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über dessen Inhalt verlangen.
Die Zusammenfassende Erklärung gibt Auskunft über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können, zusammen mit der Begründung und den weiteren Bestandteilen sowie der Zusammenfassenden Erklärung, des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse oestringen.ris-portal.de/web/ratsinformation/bauleitplaene-mit-rechtskraft abgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz1 Nr.1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs.4 S.1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Östringen, den 10.03.2025
gez. Felix Geider
Bürgermeister