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Öffentliche Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bad Ditzenbach für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach...
Nachtragshaushaltssatzung als pdf

Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 20.10.2025 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

Bisher

festgesetzte

Beträge

EUR

Änderung

um

EUR

Neue

festgesetzte

Beträge

EUR

1. Ergebnishaushalt

1.1 Ordentliche Erträge

10.914.000

+339.000

11.253.000

1.2 Ordentliche Aufwendungen

12.020.000

+178.000

12.198.000

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2)

-1.106.000

+161.000

-945.000

1.4 Außerordentliche Erträge

0

0

0

1.5 Außerordentliche Aufwendungen

0

0

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis
(Saldo aus 1.4 und 1.5)

0

0

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis
(Summe aus 1.3 und 1.6)

-1.106.000

+161.000

-945.000

2. Finanzhaushalt

2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

10.746.600

+339.000

11.085.600

2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

11.386.900

+58.000

11.444.900

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des
Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2)

-640.300

+281.000

-359.300

2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

1.295.900

-768.600

527.300

2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.322.100

-29.340

1.292.760

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittel-

überschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5)

-26.200

-739.260

-765.460

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittel-

überschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6)

-666.500

-458.260

-1.124.760

2.8 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

685.000

0

685.000

2.9 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

248.200

-3.400

244.800

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüber-

schuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9)

436.800

+3.400

440.200

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungs-

mittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10)

-229.700

-454.860

-684.560

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird von bisher 26.200 €
festgesetzt auf 680.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

§ 4 Kassenkredite

Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.

§ 5 Realsteuerhebesätze

Die Realsteuerhebesätze sind in einer besonderen Satzung geregelt und werden nicht im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Die Erwähnung an dieser Stelle ist nachrichtlich.

Die Steuersätze werden nicht geändert.

Bad Ditzenbach, 07.11.2025

gez. Herbert Juhn, Bürgermeister

Offenlegung

Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 04.12.2025 die Gesetzmäßigkeit vorstehender Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt. Die vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurde in Höhe von 685.000 Euro genehmigt.

Nach § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist die Nachtragshaushaltssatzung einschließlich des Nachtragshaushaltsplans durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen oder an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Der Nachtragshaushaltsplan ist auf der Homepage der Gemeinde Bad Ditzenbach unter folgendem Link eingestellt:

www.badditzenbach.de/de/gemeinde/haushalt-abgaben/haushaltsplan

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Ditzenbach, 22.12.2025

gez. Herbert Juhn, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Ditzenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 02/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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