Aufgrund der § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.03.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen, insbesondere dann, wenn Angehörige außer in der Gemeinde keine weiteren Angehörigen mehr hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Der Aufenthalt auf dem Friedhof nach 22.00 Uhr und bis 07.00 Uhr ist unzulässig.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Bestattungen in Erdgräbern und Grabkammern müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Erdgrabstätten und das Öffnen und Schließen der Grabkammern, und die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof.
(2) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:
- bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind:
15 Jahre (Urnengrab) bzw. 25 Jahre (Erdgrab)
- nach Vollendung des zehnten Lebensjahres:
25 Jahre bei Erdgräbern
20 Jahre bei Grabkammern
15 Jahre bei Urnengräbern
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber (Grabkammer einfachtief)
2. Wahlgräber (Grabkammer doppeltief)
3. Kindergräber
4. Urnenreihengräber
5. Urnenwahlgräber
6. gemeinschaftliche Urnengrabfelder
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Bestattungen in einfachtiefen Grabkammern, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur bei Urnenreihengräbern möglich - unter Beachtung der Ausführungen unter § 13 a Abs. 1.
Bei Erdreihengräbern und einfachtiefen Grabkammern ist eine Verlängerung der Ruhezeit nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder durch Anschreiben des Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Bestattungen in doppeltiefen Grabkammern, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung berechtigte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren bei Urnenwahlgräbern, 30 Jahren bei doppeltiefen Grabkammern und 40 Jahren bei Erdwahlgräbern verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sowie Urnen-Baumgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder Teilen nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder durch Anschreiben des Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.
§ 13 Urnengräber (Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber, gemeinschaftliches Urnengrabfeld)
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten, in denen der Reihe nach die Aschen Verstorbener beigesetzt werden. In einem solchen Grab können
a) im Grabfeld XVIII und XX eine weitere Urne
b) im Grabfeld I und II 3 weitere Urnen
beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der ersten beigesetzten Urne um nicht mehr als 10 Jahre überschritten wird. Die Bestattungsgebühr wird für jede Urnenbeisetzung fällig.
(2) Urnenwahlgräber sind Grabstellen für die Beisetzung von mindestens 2 Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis verliehen wird.
(3) Ein gemeinschaftliches Urnengrabfeld ist eine Grabstelle, in denen mehrere einzelne Urnen verteilt auf eine eingegrenzte Fläche bestattet werden. Die Bestattungen auf diesem Feld erfolgen in der Reihenfolge nach örtlichen Gegebenheiten. Eine Zuteilung einer bestimmten Stelle ist nicht möglich.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.
(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale dürfen grundsätzlich keinen Sockel haben.
2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind grundsätzlich nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche und nicht höher als 1,00 m
2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche und nicht höher als 1,00 m.
(6) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern sind liegende oder flach geneigte, sowie stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. liegende oder flach geneigte Grabmale bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
2. stehende Grabmale bis zu 0,35 m² Ansichtsfläche mit einer Höhe bis zu 0,65 m und einer Breite bis zu 0,55 m. Die Breite darf nicht größer sein als die Höhe.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind bei nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen sind grundsätzlich zulässig. Ihre Höhe über Trittplatte sollte 2,5 cm betragen. Abweichungen sind zulässig bei entsprechenden Geländeverhältnissen.
(9) Grabmale oder Grabeinfassungen sind bei Urnengrabstellen in Gemeinschaftsfeldern sowie nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt über ein Namensschild an der gemeinschaftlichen Grabstele bzw. durch einen Schriftzug auf der Natursteinmauer der entsprechenden Grabfelder.
Die Lieferung und Montage des Namensschildes an der gemeinschaftlichen Grabstele (Grabfeld I), des Schriftzuges auf der Natursteinmauer (Grabfeld XVIII) und des Schriftzugs auf den Abdeckplatten im Gradfeld XX (Urnen-Baumgrabfeld) wird von der Gemeinde beauftragt; die Kostenstellung erfolgt gemäß Gebührensatzung.
(10) Bei Urnengrabstellen in Gemeinschaftsfeldern sowie im Urnen-Baumgrabfeld Nr. XX ist es ebenfalls nicht zulässig, Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen oder sonstige Gegenstände anzubringen.
Sollte dies dennoch der Fall sein, wird die Friedhofsverwaltung die Entfernung in regelmäßigen Abständen veranlassen.
Ein Wertersatz für die entfernten Gegenstände ist ausgeschlossen.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmals ist mindestens 3 Werktage zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Ihr ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die genehmigungsgerechte Ausführung vor Aufstellen zu überprüfen.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 14 cm.
(2) Grabmale und Einfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 18 Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen und Bestattungen in Grabkammern nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, beim Urnengemeinschaftsfeld die Gemeinde.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten oder in Absprache mit der Gemeinde sehen.
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
§ 26 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre bei Erd(wahl)gräber einflächig und doppelflächig, sowie auf 30 Jahre bei Grabkammern doppeltief seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2021 (Inkrafttreten), beschlossen am 14.12.2020, außer Kraft.
Frittlingen, den 24.03.2026
Stefan Milles
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Frittlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anhang:
Gebührenverzeichnis
| 1. | Verwaltungsgebühren | 2026 | 2028 |
| 1.1 | nach der geltenden Verwaltungsgebührensatzung bemessen nach dem Verwaltungsaufwand | ||
| 2. | Bestattungsgebühren | ||
| 2.1 | Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung | ||
| 2.1.1 | für verstorbene Personen | 408,00 € | 510,00 € |
| 2.1.2 | ein Zuschlag zu 2.1.1 an Samstagen | 25 % | 25 % |
| 2.1.3 | ein Zuschlag zu 2.1.1 an Sonntagen und Feiertagen | 100 % | 100 % |
| 2.2 | Bestattung von Personen Die Kosten des externen Bestattungsunternehmens sind in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. | ||
| 2.3 | Beisetzung von Aschen Die Kosten des externen Bestattungsunternehmens sind in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. | ||
| 2.4 | Inschriften Die Anschaffungskosten für die Inschriften an den Grabfeldern I, XVIII und XX (Urneninseln mit Urnengemeinschaftsgrabfeld bzw. Urnenwahlgräbern sowie Urnenbaumgrabfeld) sind in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. | ||
| 2.5 | Abdeckplatten | 65,45 € | 64,45 € |
| 2.6 | Leichenhalle | ||
| 2.6.1 | Nutzung zur Trauerfeier | 176,00 € | 220,00 € |
| 2.6.2 | Nutzung mit Zelle für die verstorbene Person, je Tag | 305,00 € | 381,00 € |
| 3. | Grabnutzungsgebühren | ||
| 3.1 | Überlassung Reihengrab | ||
| 3.1.1 | Überlassung eines Kindergrabs, Nutzungsrecht 25 Jahre | 1.454,00 € | 1.817,50 € |
| 3.1.2 | Urnengemeinschaftsgrab I, Nutzungsrecht 15 Jahre | 1.182,00 € | 1.477,00 € |
| 3.1.3 | Urnengemeinschaftsgrab XVIII, Nutzungsrecht 15 Jahre | 1.314,00 € | 1.642,00 € |
| 3.1.4 | Baumgrab, Nutzungsrecht 15 Jahre | 905,00 € | 1.131,00 € |
| 3.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 3.2.1 | Überlassung eines Urnenwahlreihengrab, Nutzungsrecht 15 Jahre | 1.142,00 € | 1.428,00 € |
| 3.2.2 | Nacherwerb eines Urnenwahlreihengrab pro Jahr | 76,15 € | 95,18 € |
| 3.2.3 | Grabkammer einfachtief, Nutzungsrecht 20 Jahre | 2.326,00 € | 2.908,00 € |
| 3.2.4 | Nacherwerb Grabkammer einfachtief pro Jahr | 116,32 € | 145,40 € |
| 3.2.5 | Grabkammer doppeltief, Nutzungsrecht 30 Jahre | 4.652,00 € | 5.816,00 € |
| 3.2.6 | Nacherwerb Grabkammer doppeltief pro Jahr | 174,97 € | 218,71 € |
| 3.2.7 | Baumgrab Wahlgrab, Nutzungsrecht 20 Jahre | 1.259,00 € | 1.574,00 € |
| 3.2.8 | Nacherwerb Baumgrab Wahlgrab pro Jahr | 62,95 € | 78,69 € |
| 3.2.9 | Nacherwerb Erdwahlgrab einflächig pro Jahr | 233,61 € | 292,02 € |
| 3.2.10 | Nacherwerb Erdwahlgrab doppelflächig pro Jahr | 644,14 € | 805,18 € |
| 4. | Sonstige Leistungen | ||
| 4.1 | Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen und Urnen Die Kosten des externen Dienstleisters sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu tragen. | ||
| 4.2 | Abräumen des Grabs | ||
| 4.2.1 | Abräumen durch externen Dienstleister Die Kosten des externen Dienstleister sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu tragen. | ||
| 4.2.2 | Abräumen durch Bauhof Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis des jeweils gültigen Stundensatzes. | ||
| 4.2.3 | Abdeckungsplatte der Baumgräber entsorgen | 29,75 € | 29,75 € |
| 4.3 | Zuschlag auf die Gebühr nach Ziffer 3.1 und 3.2 für die Beisetzung der von auswärts überführten Leichen, Gebeinen oder Urnen | 50 % | 50 % |