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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Helmstadt-Bargen

Bauleitplanung der Gemeinde Helmstadt-Bargen; Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Äußere Krautgärten“,...
Lageplan „Äußere Krautgärten“.

Bauleitplanung der Gemeinde Helmstadt-Bargen;

Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Äußere Krautgärten“, Helmstadt, gemäß § 214 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Helmstadt-Bargen hat in seinen öffentlichen Sitzungen am 15.12.2025 den Bebauungsplan „Äußere Krautgärten“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.12.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt und am 06.10.2023 bekannt gemacht. Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wurde zur Behebung von Fehlern im beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB durchgeführt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Absatz 1 BauGB wurde abgesehen.

Der Bebauungsplan umfasst die Grundstücke mit folgenden Flst.-Nrn: 706, 708, 709 (teilweise), 710, 712, 713, 715, 717, 718, 719/1, 719/2, 720–724, 724/1, 726–736, 737/2, 738, 739/1, 739/2, 740, 741–745, 746/1, 746/2, 748, 750, 750/1, 751–755, 756/1, 756/2, 757, 757/1, 758, 758/1, 759–763, 765–775, 776/1, 781–786, 788–793, 805–813, 813/1, 814, 815, 816/2, 817.

Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Äußere Krautgärten“ tritt nach § 214 Abs. 4 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB und § 4 GemO rückwirkend zum 06.10.2023 in Kraft.

Die Bestandteile des Bebauungsplans mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit ihren Anlagen können ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Helmstadt-Bargen, Rabanstraße 14, 74921 Helmstadt-Bargen, zu den Öffnungszeiten Mo.–Fr. 08:00-12:00 Uhr, Mo. 14:30-16:30 Uhr und Mi. 14:00-18:00 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan kann mit der Begründung des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse

www.helmstadt-bargen.de

Rubrik: Rathaus Ortsrecht Bebauungspläne Helmstadt Bebauungspläne

abgerufen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn …

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstande hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Helmstadt-Bargen, 16.01.2026

Joachim Weschbach, Bürgermeister

Unterschrift Joachim Weschbach.
Erscheinung
Nachrichtenblatt Brunnenregion
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2026
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