„Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2026 genehmigt“
Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Schreiben vom 05.03.2026 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 26.01.2026 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt und dem Stellenplan, bestätigt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 13.03. bis 24.03.2026 (je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus in Zimmer 1 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Sie können den Haushaltsplan auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung einsehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an Frau Ehrler (Tel. 07424/958250).
Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.01.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 6.063.250 |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -6.116.400 |
| 1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -53.150 |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
| 1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -53.150 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
| 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 5.735.150 |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -5.360.900 |
| 2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 374.250 |
| 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 370.000 |
| 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -1.220.500 |
| 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -850.500 |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -476.250 |
| 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
| 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -55.600 |
| 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -55.600 |
| 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -531.850 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen)
wird festgesetzt auf 0 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 Euro
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 Euro
Dürbheim, den 26.01.2026
gez.
Heike Burgbacher
Bürgermeisterin
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

