Nachstehend wird gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht:
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10. April 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | € |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 4.753.000 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 5.073.300 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 320.300 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 320.300 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.372.600 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.277.100 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 95.500 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 193.050 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.550.050 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -1.357.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -1.261.500 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -1.261.500 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 0 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 800.000 €.
§ 5 Weitere Bestimmungen
Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2025 ist Bestandteil dieser Satzung
Schwenningen, 10. April 2025
gez. Ewald Hoffmann, Bürgermeister
Zur Kenntnis: Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) wurden in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) am 07.11.2024 zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 520 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 580 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. Für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.
der Steuermessbeträge.
Der Gemeinderat hat am 10. April 2025 aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung
Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung i.V. mit § 14 Eigenbetriebsgesetz und den §§ 1- 4 Eigenbetriebsverordnung-HGB den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan
1. Erfolgsplan | |
1.1 Summe Erträge | 312.750 € |
1.2 Summe Aufwendungen | 319.300 € |
1.3 Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) | - 6.550 € |
2. Liquiditätsplan | |
2.1.1 Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 293.850 € |
2.1.2 Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 257.550 € |
2.1.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1.1 und 2.1.2) | 36.300 € |
2.2.1 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | - € |
2.2.2 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 135.000 € |
2.2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.2.1 und 2.2.2) | - 135.000 € |
2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1.3 und 2.2.3) | - 98.700 € |
2.4.1 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - € |
2.4.2 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 26.950 € |
2.4.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.4.1 und 2.4.2) | - 26.950 € |
2.5 Veranschlagte Änderung des Finanzmittelbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4.3) | - 125.650 € |
§ 2 Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 €
Schwenningen, den 10. April 2025
gez. Ewald Hoffmann, Bürgermeister
Die Landrätin des Landkreises Sigmaringen hat mit Erlass vom 05. Mai 2025 festgestellt:
„I.: Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Gemeinde Schwenningen für das Haushaltsjahr 2025 vom 10.04.2025 wird gemäß § 121 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bestätigt.
II.: Es wird festgestellt, dass die Haushaltssatzung der Gemeinde Schwenningen und der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2025 keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen enthalten.
III.: Die Prüfung des Haushaltsplans und seiner Anlagen sowie des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Wasserversorgung ergab keine wesentliche Beanstandung.
IV.: Der Haushaltsplan ist mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung an 7 Tagen öffentlich auszulegen (§ 81 Abs. 3 GemO).“
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 und der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung der Gemeinde Schwenningen“ liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen, und zwar in der Zeit von Montag, 19. Mai 2025 bis einschließlich Mittwoch, 28. Mai 2025 im Rathaus Schwenningen, Zimmer 1, während den allgemeinen Öffnungszeiten
Montag 08.30 – 11.30 Uhr
Dienstag 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 08.30 – 11.30 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag ganztags geschlossen
Freitag 08.30 – 11.30 Uhr
öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Er kann aber auch schon jetzt und auch noch danach von interessierten Bürgerinnen und Bürgern unserer Gemeinde gerne eingesehen werden.
Schwenningen, den 16. Mai 2025
gez. Ewald Hoffmann, Bürgermeister