Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 25. Juni 2024, Aktenzeichen 11/902.41/l, die Gesetzmäßigkeit der am 29. April 2024 von der Verbandsversammlung erlassenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V. mit § 28 GKZ bestätigt.
Der auf 695.728 € festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen wird nach § 87 Abs. 2 GemO i.V.m. § 18 GKZ unter der Maßgabe genehmigt, dass die Kreditermächtigung 2023 nicht in Anspruch genommen wird.
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung 2024 nicht.
Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen und die Haushaltssatzung 2024 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. 18 GKZ an sieben Arbeitstagen und zwar von Montag, 15. Juli bis Dienstag, 23. Juli 2024, je einschließlich, beim Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal, Rathaus Ilsfeld, im Foyer, Rathausstraße 8, 74360 Ilsfeld während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 29.4.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 2.221.355 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -2.221.355 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.221.355 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -1.801.646 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 419.709 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 196.900 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -1.162.550 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -965.650 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -545.941 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 695.728 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -149.787 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 545.941 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf 695.728 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 EUR.
§ 5
Verbandsumlage
Die Verbandsumlage beträgt gemäß § 11 Abs. 1. der Verbandssatzung des dort festgestellten Schlüssels 2.127.255 EUR, das sind 93,39 EUR je Einwohner.
Ilsfeld, 29.4.2024
Bernd Bordon
Verbandsvorsitzender
Verfahrenshinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.