I. Der Gemeinderat hat am 08.04.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit Ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 GemO dem Landratsamt Tübingen als Rechtsaufsichtsbehörde am 14.04.2025 vorgelegt. Diese hat mit Erlass vom 10.07.2025 Az. 01/902.41/#708442, eingegangen am 14.07.2025, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und den Haushaltsplan zum Vollzug freigegeben. Gleichzeitig wurden der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend im Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 21.07.2025, bis Dienstag, 29.07.2025, je einschließlich, während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Ofterdingen, Rathausgasse 2, Zimmer 0.05, öffentlich aus.
II.
Gemeinde Ofterdingen
Landkreis Tübingen
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
08.04.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 17.277.320 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 18.492.840 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 1.215.520 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 670.000 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 670.000 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 545.520 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 16.725.320 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 16.798.640 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | - 73.320 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 4.240.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.268.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 972.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 898.680 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 933.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 305.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 628.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 1.526.680 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf933.000 EUR.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf390.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf1.000.000 EUR.
Nachrichtlich:
Die Steuerhebesätze der Gemeinde werden in einer gesonderten Satzung festgesetzt. Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung) vom 20.11.2024 ist Grundlage für die derzeitige Steuererhebung, die nachfolgende Darstellung der Hebesätze ist demnach nachrichtlich:
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
seit dem Kalenderjahr 2025340 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
seit dem Kalenderjahr 2025170 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer
seit dem Kalenderjahr 2022380 v. H.
der Steuermessbeträge.
Ofterdingen, den 15.07.2025
gez.
Simon Wagner
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.