Gemeindeverwaltung Möglingen
71696 Möglingen
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans des Wasserwerks der Gemeinde Möglingen für das Haushaltsjahr 2025

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert am 12.11.2024...

I.

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. S. 98), hat der Gemeinderat am 20. März 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

34.559.080 €

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

- 36.669.010 €

1.3 Ordentliches Ergebnis

- 2.109.930 €

1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0 €

1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis

- 2.109.930 €

1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge

0 €

1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen

0 €

1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis

0 €

1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis

- 2.109.930 €

2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

33.984.880 €

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

- 33.725.060 €

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit

259.820 €

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

1.721.600 €

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 3.977.600 €

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit

- 2.256.000 €

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

- 1.996.180 €

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0 €

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0 €

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit

0 €

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands

- 1.996.180 €

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf2.740.000 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf4.000.000 €

§ 5 Realsteuerhebesätze

Die Gemeinde erhebt die Grundsteuer und Gewerbesteuer.

Die Hebesätze wurden in der „Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)“ vom 21.11.2024 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 wie folgt festgesetzt:

1.für die Grundsteuer
a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf800 v. H.
b)für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf260 v. H.
2.für die Gewerbesteuer auf365 v. H.
der Steuermessbeträge.

II.

Aufgrund des § 14 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) in der Fassung vom 08.01.1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. S. 98) i.V.m. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. S. 98) in Verbindung mit dem Artikel XIII des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 20.03.2025 folgenden Wirtschaftsplan der Wasserversorgung Möglingen für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:

1.Im Erfolgsplan

Erträge in Höhe von

1.155.160 €

Aufwendungen in Höhe von

1.120.160 €

somit veranschlagtes Jahresergebnis von

35.000 €

2. Im Liquiditätsplan

Einzahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von

1.155.160 €

Auszahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von

1.036.520 €

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus lfd. Geschäftstätigkeit

118.640 €

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

46.000 €

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-46.000 €

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

72.640 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

2.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

54.650 €

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

aus Finanzierungstätigkeit

-52.650 €

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands

19.990 €

3a) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

0 €

3b) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

0 €

4.Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von

700.000 €

III.

Die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 20.03.2025 für das Haushaltsjahr 2025 beschlossenen Haushaltssatzung einschließlich des Wirtschaftsplans des Wasserwerks für das Wirtschaftsjahr 2025 wurden vom Landratsamt Ludwigsburg gem. § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) mit Erlass vom 05.05.2025 (AZ: L-02 / 902.41) bestätigt; die notwendigen Genehmigungen wurden erteilt.

IV.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans des Wasserwerks wird der Haushaltsplan sowie der Wirtschaftsplan des Wasserwerks Möglingen nach § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung an 7 Tagen, und zwar von Montag, den 19. Mai 2025 bis Dienstag, den 27. Mai 2025 – je einschließlich – beim Bürgermeisteramt Möglingen (Rathaus, Rathausplatz 3, Zimmer 011) während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Zusätzlich ist der komplette Haushaltsplan 2025 ab sofort auch auf der Homepage der Gemeinde Möglingen (www.moeglingen.de) unter der Rubrik „Rathaus / Gemeindeverwaltung / Ortsrecht“ eingestellt.

V.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Möglingen, den 15.05.2025

Rebecca Schwaderer

Bürgermeisterin

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Ausgabe 20/2025

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Möglingen

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