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Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim

Gemeinde Altlußheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim Aufgrund...

Gemeinde Altlußheim

Rhein-Neckar-Kreis

S A T Z U N G

über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Altlußheim in seiner Sitzung am 29.04.2025 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen neu beschlossen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim erfolgen durch Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Gemeindehomepage unter www.altlussheim.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Altlußheim, Hauptamt, Rathausplatz 1, 68804 Altlußheim von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde „Lußheimer Nachrichten“ und ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblatts „Lußheimer Nachrichten“.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Altlußheim vom 28.01.1971 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Altlußheim, den 29.04.2025

Uwe Grempels, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Lußheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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