Stadtverwaltung Neuenstein
74632 Neuenstein
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung zum verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Neuenstein am 27.4.2025

Ladenöffnung in Baden-Württemberg (Ladenöffnungsgesetz – LadÖG) in der Fassung vom 14.2.2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom...

Ladenöffnung in Baden-Württemberg (Ladenöffnungsgesetz – LadÖG) in der Fassung vom 14.2.2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.11.2017, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Im Stadtteil Neuenstein dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 LadÖG anlässlich der Veranstaltung „Frühling im Städtle“ am Sonntag, 27.4.2025 für die Dauer von fünf Stunden zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein.

  1. Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist § 12 LadÖG zu beachten. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage Baden-Württemberg zu beachten.

  1. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Der Handels- und Gewerbeverein (HGV) Neuenstein veranstaltet am 26.4. und 27.4.2025 die Veranstaltung „Frühling im Städtle“.

Der verkaufsoffene Sonntag findet von 13.00 bis 18.00 Uhr statt, außerhalb der Gottesdienstzeiten. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG vorgeschriebene Anhörung zuständiger kirchlicher Stellen ist erfolgt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass ein eventuell erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Damit wird sichergestellt, dass die Verkaufsstellen am Sonntag während des „Frühlings im Städtle“ geöffnet sein können. Die verkaufsoffenen Sonntage erweisen sich als Besuchermagnet und stellen ein wichtiges Marketinginstrument dar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist ebenfalls gewahrt, sofern der Widerspruch beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17 in 74653 Künzelsau innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wird.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Neuenstein, 17.2.2025

Karl Michael Nicklas, Bürgermeister

Erscheinung
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025

Orte

Neuenstein

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