Ladenöffnung in Baden-Württemberg (Ladenöffnungsgesetz – LadÖG) in der Fassung vom 14.2.2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.11.2017, folgende
Allgemeinverfügung
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Der Handels- und Gewerbeverein (HGV) Neuenstein veranstaltet am 26.4. und 27.4.2025 die Veranstaltung „Frühling im Städtle“.
Der verkaufsoffene Sonntag findet von 13.00 bis 18.00 Uhr statt, außerhalb der Gottesdienstzeiten. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG vorgeschriebene Anhörung zuständiger kirchlicher Stellen ist erfolgt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass ein eventuell erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Damit wird sichergestellt, dass die Verkaufsstellen am Sonntag während des „Frühlings im Städtle“ geöffnet sein können. Die verkaufsoffenen Sonntage erweisen sich als Besuchermagnet und stellen ein wichtiges Marketinginstrument dar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist ebenfalls gewahrt, sofern der Widerspruch beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17 in 74653 Künzelsau innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wird.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
Neuenstein, 17.2.2025
Karl Michael Nicklas, Bürgermeister