Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen beim Halten und Parken sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Verwarngeldern bis hin zu Bußgeldern verwarnt und geahndet werden.
Bei den regelmäßigen Kontrollen des gemeindlichen Vollzugsdiensts der Gemeinde Köngen wurde in den letzten Monaten festgestellt, dass es in Köngen einige Stellen gibt, an welchen Normverstöße von nicht unerheblichem Ausmaß begangen werden.
Sie haben als Fahrer eine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr, auch beim Halten und Parken.
Bei den oben erwähnten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich unter anderem um Parken auf dem Gehweg, an Engstellen, an unübersichtlichen Stellen, in eingeschränkten Haltverboten, in der Zone für ein eingeschränktes Haltverbot in der Unterdorfstraße, Oberdorfstraße und Steinbruchstraße, in verkehrsberuhigten Bereichen, in der Fußgängerzone und Feuerwehrzufahrten.
Auch die Gehweg-Bereiche zwischen zwei Grünanlagen, wie zum Beispiel im Musikerviertel, zählen zum Gehweg, hier darf nicht geparkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Parken auf dem Gehweg verboten ist, solange ein Verkehrsschild nichts anderes regelt.
Feuerwehrzufahrten entfalten ihre Wirkung sehr viel weitreichender als nur im unmittelbaren Umfeld des Verkehrsschilds. Hier zählen auch die Bereiche vor, neben und hinter dem Schild für die Einfahrbereiche von großen Feuerwehrfahrzeugen. Bedenken Sie bitte, dass auch Sie im Notfall schnellstmöglich gerettet werden möchten. Bitte achten Sie deswegen auf das Freihalten von Kurvenbereichen und auf die Restdurchfahrtsbreite von mindestens 3,05 Meter, um Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes nicht zu behindern.
Die Haltverbotszone
In der Unterdorfstraße, der Oberdorfstraße und der Steinbruchstraße besteht ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone. Dort ist das Parken nur in den gekennzeichneten Parkflächen gestattet. Besonders in der neu gestalteten Steinbruchstraße handelt es sich um eine Neuregelung.
Die Parkflächen in der Steinbruchstraße sind gestalterisch und farblich von der Fahrbahn abgegrenzt. Ein Parken in den Ausweichbuchten stellt demnach einen Parkverstoß dar.
Solche Verstöße können verwarnt und geahndet werden. Weiter weisen wir darauf hin, dass es unter Umständen erforderlich sein kann, Fahrzeuge im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme umsetzen zu lassen, wenn die Situation dies erfordert und die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Leichtigkeit des Verkehrs in nicht unerheblichem Maße gefährdet ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre Fragen an ordnungsamt@koengen.de. Wir werden Ihnen schnellstmöglich auf Ihre E-Mail antworten.