Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Jettingen in seiner Sitzung am 16.09.2025 folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kohlplatte / Öschelbronner Straße“ beschlossen:
§ 1
Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Mit Beschluss vom 16.04.2013 (öffentlich bekanntgemacht am 25.04.2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jettingen die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kohlplatte / Öschelbronner Straße“ beschlossen. Die zweite Erweiterung wurde in der Gemeinderatsitzung am 03.12.2019 beschlossen, am 05.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Die dritte Erweiterung wurde in der Gemeinderatssitzung am 15.09.2020 beschlossen und am 24.09.2020 bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Kohlplatte / Öschelbronner Straße“ wird um das Flurstück 140 erweitert.
Die geänderte räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) vom 13.08.2025. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2
Verfahren
Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung bleiben von der Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und gelten auch für den in § 1 dargestellten Erweiterungsbereich.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Mit folgenden Verfahrenshinweisen:
1. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Abgrenzungsplan, aufgrund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Jettingen, Albstraße 2, 71131 Jettingen eingesehen werden.
2. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach
§ 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
3. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
4. Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Jettingen, 19.09.2025Anlage
Lageplan
Hans Michael Burkhardt
Bürgermeister