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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Wildberg zur zweiten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Unterstadt“ in Wildberg

Aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der derzeit gültigen...
Lageplan Gebietserweiterung
Lageplan GebietserweiterungFoto: Stadtverwaltung Wildberg

Aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Wildberg in seiner Sitzung am 14.05.2025 folgende Satzung zur zweiten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Unterstadt“ beschlossen:

§ 1 Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Die Satzung der Stadt Wildberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Unterstadt“, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 20.01.2022, öffentlich bekannt gemacht am 02.02.2022, zuletzt geändert mit Beschluss vom 21.12.2023, öffentlich bekannt gemacht am 31.01.2024, wird um die Flurstücke Nr. 118 und 126/4 sowie Teilflächen des Flurstücks Nr. 1 erweitert.

Die geänderte räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH vom Mai 2025. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2 Verfahren

Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung bleiben von der Satzung zur zweiten Änderung der Sanierungssatzung unberührt und gelten auch für den in § 1 dargestellten Erweiterungsbereich. Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt, die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung zur zweiten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Wildberg, den 02.06.2025

gez.

Ulrich Bünger

Bürgermeister

Hinweise:

1. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Abgrenzungsplan, aufgrund derer die Sanierungssatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus in Wildberg, Marktstraße 2, 72218 Wildberg, eingesehen werden.

2. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

3. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

4. Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften – während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.

5. Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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