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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 07.08.2025, Aktenzeichen 11/790.80/Ko, die von der Verbandsversammlung am 30. Juli 2025 beschlossene Änderung...
Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 07.08.2025, Aktenzeichen 11/790.80/Ko, die von der Verbandsversammlung am 30. Juli 2025 beschlossene Änderung der Verbandssatzung gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 7 und 28 Abs. 1 GKZ genehmigt.
Die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu
Aufgrund von §§ 6, 7 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 166 Abs. 4, 205 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu am
30.07.2025 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
§ 2 (Aufgaben des Zweckverbands) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Städte und Gemeinden Brackenheim, Cleebronn und Güglingen übertragen dem Zweckverband für das Zweckverbandsgebiet die Aufgaben der Gemeinde nach der Landesbauordnung.
Dies gilt auch für die Vergabe von Hausnummern gemäß § 2 Abs. 1 GemO i.V.m. § 126 Abs. 3 BauGB.
§ 6 (Aufgaben der Verbandsversammlung) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
2. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden und den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder sowie die Auflösung des Zweckverbands;
3. die Bildung von Ausschüssen;
4. die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seiner Stellvertreter;
5. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
6. den Erlass der Haushaltssatzung, die Festsetzung der Verbandsumlagen und die Feststellung des Jahresabschlusses;
7. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ab einem Betrag von mehr als 20.000 EUR im Einzelfall;
8. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 10.000 EUR im Einzelfall;
9. die Aufnahme und Umschuldung von Krediten;
10. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen ab einem Wert von mehr als 20.000 EUR im Einzelfall;
11. die Festlegung der Grundsätze zur Ansiedlung von Firmen und zur Veräußerung von Grundstücken im Verbandsgebiet;
12. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 dieser Verbandssatzung;
13. den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sowie sonstigen laufenden Verträgen ab einem Jahresbetrag von mehr als 20.000 EUR im Einzelfall;
14. die Stundung von Forderungen im Einzelfall ab einem Betrag von mehr als 20.000 EUR oder mehr als 6 Monaten sowie die Niederschlagung, den Erlass und den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands bei einem Betrag von mehr als 2.000 EUR im Einzelfall;
15. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Zweckverband von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§ 7 (Geschäftsgang in der Verbandsversammlung) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In dringenden Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen.
Nach § 7 (Geschäftsgang in der Verbandsversammlung) Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ergänzt:
(1a) Der Verbandsvorsitzende kann Verbandsversammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Verbandsversammlungen
richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
§ 9 (Stellung und Aufgaben des Verbandsvorsitzenden) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Angelegenheiten zur dauerhaften Erledigung übertragen:
1. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall;
2. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall;
3. der Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 20.000 EUR im Einzelfall;
4. den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sowie sonstigen laufenden Verträgen bis zu einem Jahresbetrag von 20.000 EUR im Einzelfall;
5. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 20.000 EUR und bis zu längstens 6 Monaten, sowie die Niederschlagung, den Erlass und den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands bis zu einem Betrag von 2.000 EUR im Einzelfall;
6. die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Verbandsgebiets nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB;
7. den Abschluss von Arbeitsverträgen mit dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.
§ 13 (Deckung des Finanzbedarfs) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch andere Erträge und Einzahlungen gedeckt werden können, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird in
der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr getrennt für den Ergebnishaushalt ohne Zinsaufwendungen (Verwaltungs- und Betriebskostenumlage), die Zinsaufwendungen (Zinsumlage) und den investiven Teil des Finanzhaushalts (Kapitalumlage) vorläufig und beim Jahresabschluss endgültig festgesetzt.
Nach § 13 (Deckung des Finanzbedarfs) Absatz 1 wird folgender neue Absatz 1a ergänzt:

(1a) Soweit aus den Umlagen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten ist, wird diese in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe gesondert ausgewiesen und zusammen mit den Umlagen erhoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abweichend hiervon treten die Änderung von § 13 Abs. 1 rückwirkend zum 01.01.2020 und die Ergänzung um § 13 Abs. 1a rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Brackenheim, 08.08.2025
gez. Thomas Csaszar
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Cleebronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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