Stadtverwaltung Neuenstein
74632 Neuenstein
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Neuenstein

hier: Allgemeinverfügung Einziehung Feldweg Flst. 98, Flur 1 Gemarkung Kirchensall Der Bürgermeister erlässt aufgrund des in öffentlicher Sitzung...

hier: Allgemeinverfügung Einziehung Feldweg Flst. 98, Flur 1 Gemarkung Kirchensall

Der Bürgermeister erlässt aufgrund des in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Neuenstein vom 7.4.2025 zur Einziehung des Feldweges, der kongruent mit Flst. Nr. 98, Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein ist, gemäß § 7 Abs. 1 S.1 Var. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg folgende

Allgemeinverfügung

I. Der Feldweg, der mit dem Flst. Nr. 98, Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein kongruent und in als Anlage beigefügten Karte gestrichelt rot dargestellt ist, wird eingezogen.
II. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Neuenstein „neues stadtblatt“ als bekannt gegeben.
III. Begründung
1. Der in Ziff. I genannte Feldweg ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Var. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg für den Verkehr entbehrlich.
2. Er stellt eine für die Bewirtschaftung der von ihm zusätzlich erschlossenen Felder nicht erforderlichen Weg dar. Die bislang von ihm erschlossenen Flurstücke (Flst Nr. 97 und 99 jeweils auf Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein gelegen) wurden vor der Einziehung von allen vier Seiten über ihre gesamten Längen erschlossen. Durch die Einziehung werden die vorgenannten Flurstücke immer noch von jeweils drei Seiten erschlossen.
3. Er ist nicht erforderlich, um den Weg auf seiner westlichen Seite (Flst. Nr. 122 Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein) und den Weg auf seiner
östlichen Seite (Flst. Nr.94 Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein) zu verbinden. Aufgrund seines Ausbauzustandes (Grasweg) erlangte er keine verkehrliche Bedeutung zur Verbindung des gut ausgebauten Weges auf seiner westlichen Seite (Flst. Nr. 122 Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein) und dem auf seiner östlichen Seite (Flst. Nr. 94 Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein). Diese Verbindung wird über den ca. 110 m
südlich gelegenen – gut ausgebauten – Weg auf dem Flst. Nr. 96 Flur 1, Gemarkung 329 Kirchensall, Gemeinde 058 Neuenstein hergestellt.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtvenrualtung Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein oder beim
Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.

Neuenstein, 8.4.2025

Karl Michael Nicklas, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Neuenstein

Kategorien

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