Regierungspräsidium Freiburg
79098 Freiburg im Breisgau
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Aus dem Landkreis

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Das Regierungspräsidium Freiburg hat der BETEK GmbH & Co.KG, Sulgener Straße 19-23, 78733 Aichhalden, für diesen Standort eine immissionsschutzrechtliche...

Das Regierungspräsidium Freiburg hat der BETEK GmbH & Co.KG, Sulgener Straße 19-23, 78733 Aichhalden, für diesen Standort eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Verbundwerkstoffen, wie Wolframcarbidpulver, durch Karburierung erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids vom 15.03.2024 und dessen Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 7, 8 und 8a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 21 a der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht.

Sie lauten wie folgt:

1. Entscheidung:

1.1 Der BETEK GmbH & Co. KG, Sulgener Straße 19-23, 79733 Aichhalden, wird für die Betriebsstätte am Standort Sulgener Straße 19-23, 79733 Aichhalden, Flurstücknummer 1570, Gemarkung Aichhalden die

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

gem. § 16 Abs. 1 BImSchG

für die Errichtung und den Betrieb der im Folgenden genannten Anlage erteilt:

Anlage zur Herstellung von Wolframcarbidpulver durch Karburierung (Karburierungs-Anlage) in mit einer Kapazität von XXX nach Ziffer 4.1.16 der 4. BImSchV als Nebeneinrichtung zur immissionsschutzrechtlich genehmigten Hartmetallfertigung (Genehmigung vom 22.07.2011, Regierungspräsidium Freiburg, Az.: 54.3-8823.12)

1.2 Von den Brandschutzbestimmungen der §§ 15 Abs.1, 26-32 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38 LBO, wird gem.§ 56 Abs.1 LBO folgende Abweichung zugelassen: Entfall von Wandhydranten.

1.3 Inhalts- und Nebenbestimmungen

Die Genehmigung erfolgt unter den in Ziffer 2 aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

1.4 Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb begonnen worden ist.

Die Frist kann aus wichtigem Grund auf Antrag gem. § 18 Abs. 3 BImSchG verlängert werden. Der Antrag ist der Genehmigungsbehörde rechtzeitig, mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, vorzulegen.

1.5 Antragsunterlagen

Die in Anlage 1 aufgeführten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung und bestimmen deren Umfang. Soweit diese Genehmigung ergänzende und/oder abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese vor.

1.6 Gebühr

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für diese Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von XXX EUR erhoben.

Hinsichtlich der Zahlung und Fälligkeit der Gebühr wird auf die beiliegende Gebührenmitteilung verwiesen.

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg mit Sitz in Freiburg i.Br. erhoben werden.

Hinweise:

Der Bescheid enthält unter Ziffer 2 Inhalts- und Nebenbestimmungen. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids liegt

von Montag, den 08.04.2024, bis einschließlich Montag, den 22.04.2024,

beim Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br. und der Gemeinde Aichhalden, Reißerweg 3, Foyer im Erdgeschoss, 78733 Aichhalden, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 5 Verfahrensmanagement, 79083 Freiburg, oder elektronisch unter abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de anfordern. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Freiburg, 05.04.2024

Regierungspräsidium Freiburg

Erscheinung
Aichhalder Nachrichten – Amtsblatt der Gemeinde Aichhalden
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2024

Orte

Aichhalden

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Aus dem Landkreis
Politik
von Regierungspräsidium Freiburg, Aus u. Fortbildung
05.04.2024
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