I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Stadt Östringen hat am 15.05.2025 gemäß § 47 BauGB (Baugesetzbuch in der geltenden Fassung) für das Gebiet des Bebauungsplanes „Klotzacker“ im Bereich nördlich von Flurstück Nr. 215, 6819, östlich von Flurstück Nr. 113/2, 6836, 6838, 6840, 209, 213 südlich von Flurstück Nr. 116/1, 116, 119, 120, 122, 108, 204, 203, 202, 194/1, 191 westlich von Flst. Nr. 135, 214, 191 in der Gemarkung Odenheim die Durchführung einer Umlegung von Grundstücken nach Vorschriften des vierten Teils (§45 bis 79) des Baugesetzbuches beschlossen.
In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Odenheim vollständig bzw. teilweise einbezogen: Flurstück-Nr:
126, 127, 128, 129, 130, 131 (Teilfläche mit ca. 801 m²), 210 (Teilfläche mit ca. 217 m²), 211/1 (Teilfläche mit ca. 14 m²), 211 (Teilfläche mit ca. 300 m²), 212/1, 212, 214/1 (Teilfläche mit ca. 928 m²), 6805, 6806, 6807, 6808, 6809, 6810, 6812/1, 6812/2, 6813 (Teilfläche mit ca. 554 m²), 6814 (Teilfläche mit ca. 593 m²), 6815 (Teilfläche mit ca. 11 m²), 6835 (Teilfläche mit ca. 338 m²)
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Klotzacker“.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Klotzacker“ beschlossen.
Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans „Klotzacker“. Die Umlegung verfolgt den Zweck, die vorhandenen Grundstücke zur Erschließung und Neugestaltung des Bebauungsplangebiets in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Dem Umlegungsbeschluss wurde eine Gebietsübersichtskarte beigefügt.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB-DVO (Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches in der geltenden Fassung) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 25.03.2025 dem Umlegungsausschuss „Klotzacker“ der Stadt Östringen.
III. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs.1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wieder Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, indem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Stadt Östringen eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt Östringen beim Kauf von Grundstücken, die in das Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zutreffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
VII: Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen 6 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung angerechnet, schriftlich, elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle -Bürgermeisteramt der Stadt Östringen – Am Kirchberg 19, 76684 Östringen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, IV. Kammer für Baulandsachen, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten 6 Wochen bei der Umlegungsstelle der Stadt Östringen eingeht.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenden Beteiligten zugerechnet.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für sämtliche weitere prozessuale Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragsteller dann aber eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 BauGB).
VIII: Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.
Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 26.05.2025 bis 07.07.2025 im Bauamt (Rathaus Stadt Östringen, Kirchberg 19, 76684 Östringen, EG, Zimmer 104) öffentlich aus und können dort montags bis freitags während den üblichen Sprechzeiten dort eingesehen werden. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Angaben zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen.
Östringen, den 19.05.2025
gez. Felix Geider
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses