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Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß...

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahl-Vorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetzes) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) und § 18 Meldeverordnung (MVO) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden.

Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 Meldeverordnung (MVO) dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

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Widerspruch zu den Punkten 1-6: Die Betroffenen können der Veröffentlichung bzw. Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Auf dieses Recht wird hiermit hingewiesen. Der Widerspruch ist möglichst schriftlich, bei der Gemeindeverwaltung Sulzbach an der Murr, Einwohnermeldeamt, Gerberstraße 1, Postanschrift: Bahnhofstraße 3, 71560 Sulzbach an der Murr, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
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Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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Sulzbach an der Murr
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