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Öffentliche Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit

Öffentliche Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Amtliches...

Öffentliche Bekanntmachung

des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Amtliches Bodenordnungsverfahren „Rappenäcker Ost“ der Gemeinde Altdorf, Gemarkung Altdorf

Der Umlegungsplan „Rappenäcker Ost“ (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) aufgestellt durch den Beschluss des Umlegungsausschusses vom 07.05.2025 ist am 17.06.2025 unanfechtbar geworden. Er tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der gegenwärtigen Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt ebenfalls die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgt auf eigenes Risiko.

Der Umlegungsplan kann bis zur Berichtigung des Grundbuchs von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und zwar bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Altdorf, Rathaus, Zimmer OG 8, Kirchplatz 5, 71155 Altdorf, während der üblichen Sprechzeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann nach § 217 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag ist binnen 6 Wochen seit der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Altdorf, Kirchplatz 5, 71155 Altdorf, einzureichen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet die Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von den Beteiligten selbst gestellt werden kann. Jedoch muss sich der Antragsteller für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache eines vertretungsberechtigten Anwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB). Nach § 224 Satz 1 Nr. 2 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung.

Altdorf, den 17.06.2025

Umlegungsausschuss

Vorsitzender:

gez.

Erwin Heller

Bürgermeister

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Ausgabe 25/2025
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