
Der Gemeinderat der Gemeinde Altbach hat in seiner Sitzung vom 01.10.2024 die ab 01.01.2025 gültige, neue Hebesatz-Satzung beschlossen.
Die Hebesätze wurden festgesetzt auf:
- 300 v.H. für die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 195 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentlich Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2026 oder für Jahreszahler der 01.07.2026) mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei Vorliegen eines Lastschriftmandats wird die Grundsteuer zu den genannten Terminen von unserer Gemeindekasse eingezogen. Diejenigen, die noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, können über die Homepage www.altbach.de das entsprechende Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates verwenden.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Altbach, Esslinger Straße 65, 73776 Altbach, erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Altbach, den 16.12.2025
Gemeinde Altbach
gez.
Martin Funk
Bürgermeister

