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Gemeinderat

Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Altbach hat in seiner Sitzung am 01.10.2024 die ab 01.01.2025 gültige, neue Hundesteuer-Satzung beschlossen. Die Steuersätze...
Altbacher Wappen

Der Gemeinderat der Gemeinde Altbach hat in seiner Sitzung am 01.10.2024 die ab 01.01.2025 gültige, neue
Hundesteuer-Satzung beschlossen. Die Steuersätze wurden festgesetzt auf:


- 120,00 € für den Ersthund
- 800,00 € für einen Kampfhund als Ersthund (Kampfhunde gem. § 6 der Hundesteuer-Satzung)
- 240,00 € für den Zweithund und jeden weiteren Hund
- 1.000,00 € für den zweiten Kampfhund und jeden weiteren Kampfhund.


Die Steuersätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die aufgrund von §122 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §43 Absatz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.


Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.


Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.


In diesen Fällen ergeht anknüpfend an die Mitteilung der Veränderung des Steuerschuldners gegenüber der Gemeindeverwaltung Altbach ein entsprechender schriftlicher Hundesteuerbescheid.


2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2026 zum Fälligkeitstermin 16.02.2026 mit den Beträgen die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.


Bei Vorliegen eines Lastschriftmandats wird die Grundsteuer zu den genannten Terminen von unserer Gemeindekasse eingezogen. Diejenigen, die noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, können über die Homepage www.altbach.de das entsprechende Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates verwenden.


3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Altbach, Esslinger Straße 65, 73776 Altbach erhoben werden.


Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Altbach, den 16.12.2026gez.
Gemeinde AltbachMartin Funk
Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Altbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 02/2026
von Gemeinde Altbach
05.01.2026
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