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Öffentliche Bekanntmachung: Flurbereinigung Gäufelden-Öschelbronn (Sindlinger Birkle)

Landratsamt Böblingen Vermessung und Flurneuordnung Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099 Öffentliche...

Landratsamt Böblingen

Vermessung und Flurneuordnung

Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099

Öffentliche Bekanntmachung

Az.: B 10_02

Flurbereinigung Gäufelden-Öschelbronn (Sindlinger Birkle)

AUSFÜHRUNGSANORDNUNG

vom 22.05.2025

1. Das Landratsamt Böblingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplans – einschließlich des Plannachtrags – für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Gäufelden-Öschelbronn (Sindlinger Birkle) an.

1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 21.07.2025 festgesetzt.

Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. Der im Flurbereinigungsplan – einschließlich des Plannachtrags – vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.

1.2 Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 14.07.2023 enden mit Ablauf des 20.07.2025.

Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4640) eingesehen werden.

1.3 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Böblingen -untere Flurbereinigungsbehörde- (Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Parkstraße 2, 71034 Böblingen) gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Begründung

Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.

Die Beteiligten sind am 19.03.2025 über den Flurbereinigungsplan und am 20.05.2025 über den Plannachtrag gehört worden.

Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da die Widersprüche gütlich geregelt wurden.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Böblingen, Sitz: Böblingen, eingelegt werden.

(Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Parkstraße 2, 71034 Böblingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Böblingen).

Böblingen, 22.05.2025

gez. Kallning

Erscheinung
Jettinger Mitteilungsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Jettingen
30.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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