Landratsamt Zollernalbkreis
-untere Flurbereinigungsbehörde-
vom 26.08.2024 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen)
Das Landratsamt Zollernalbkreis – untere Flurbereinigungsbehördehat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Planänderung Nr. 1 vom 26.08.2024 zur einfachen Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (Verkürzung des Grünweges 102/0, Verlängerung des Grünweges 110/0, Entfall der Anlage von Tümpeln, zusätzlicher Standort einer FFH-Mähwiesen-Entwicklungsfläche) in der Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Durch die in der Änderung Nr. 1 vorgesehenen Maßnahmen gehen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Schutzgüter aus. Ein zusätzlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4099) eingesehen werden.
Gez. Riehle D.S.
Die Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Verkündigungstafel am Rathauseingang in
Wehingen, Gosheimer Straße 14 - 18, 78564 Wehingen
Reichenbach a.H., Kirchstraße 8, 78564 Reichenbach a.H.
Egesheim, Hauptstraße 10, 78592 Egesheim
in der Zeit vom 09. September 2024 bis 17. September 2024 - je einschließlich -. Auf diesen Anschlag wird hiermit hingewiesen.