Bekanntmachung:
Aufstellungsbeschluss,
öffentliche Auslage
30.07.2025
Az.: FNP0004/2023
Fortschreibung des Fächennutzungsplanes - Presse,
Bekanntmachungen
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Fortschreibung Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Oberes Enztal
In der öffentlichen Sitzung am 29.07.2025 hat der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Enztal dem Entwurf des Flächennutzungsplanes und beschlossen, die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig auszulegen.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes ist in der Zeit
von Montag, den 18.08.2025, bis einschließlich Freitag, den 26.09.2025
auf folgenden Homepages abrufbar:
• Stadt Bad Wildbad unter www.badwildbad.de/de/bauleitplanung/bebauungsplaene-im-verfahren-id_481/
• Gemeinde Enzklösterle unter www.enzkloesterle.de/de/gemeindeleben/bebauungsplaene-verfahren/
• Gemeinde Höfen unter www.hoefen-enz.de/rathausservice/bauamt/bauen/flaechennutzungsplan
• sowie über das zentrale Internetportal des Landes (www.uvp-verbund.de)
Zusätzlich liegen die Unterlagen bei der Stadt Bad Wildbad, Zimmer 12, während den Dienststunden
Montag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Zudem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Gemeinde Höfen und Enzklösterle während den jeweiligen Dienststunden.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes umfasst folgende Dokumente:
• Planteil 1 vom 29.07.2025
• Planteil 2 vom 29.07.2025
• Planteil 3 vom 29.07.2025
• Begründung vom 29.07.2025
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen unter baurecht@bad-wildbad.de oder bei der Stadt Bad Wildbad, Baurechtsamt, Wilhelmstraße 50, 75323 Bad Wildbad abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (s. § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes).
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf verwiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen anonymisiert beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der Stellung beziehenden betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.
Bad Wildbad, den 30.07.2025
gez. Marco Gauger
Vorsitzender