AMTSGERICHT WAIBLINGEN -GRUNDBUCHAMT- |
Die Anlegung eines Grundbuchs für
die Gemeinde Sulzbach an der Murr
als Eigentümerin hinsichtlich folgendes bisher nicht im Grundbuch gebuchten Flurstücks der Gemarkung Sulzbach (Sulzbach an der Murr), Flur 9 Siebersbach, steht bevor:
Flurstück | Beschrieb | Größe m² |
271 | Siebersbach Bach Wasserfläche | 5.323 |
Wegen des genauen Beschriebs und der Lage des Flurstücks wird auf die beim Amtsgericht Waiblingen Grundbuchamt einzusehenden Abschriften der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster wie folgt verwiesen:
Flurstück | Veränderungsnachweis Nr. |
271 | Primärkataster, MU 1880 S. 440, MU 1889 S. 235, MU 1952 S. 354, VN 1974/38, VN 1979/22, VN 1997/19, VN 1999/8, VN 2000/20 FF-Nr. 1195-2001/135 sowie Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 04.09.2024 (Flurstücks- und Eigentumsnachweis) |
Im Primärkaster sowie in der Messurkunde MU 1880 S. 440 ist jeweils als Eigentümer des Grundstücks, welches in diesen Urkunden noch als Bach 2 benannt ist, der Staat angegeben. In den Messurkunden MU 1889 S. 235, MU 1952 S. 354 sowie in den beiden Veränderungsnachweisen VN 1974/38 und VN 1979/22 ist bereits die Gemeinde Siebersbach (Teilort der jetzigen Gemeinde Sulzbach an der Murr) angegeben. Bei der einzubuchenden Wasserfläche handelt es sich um einen Bach, somit gem. § 4 Wassergesetz um ein Gewässer zweiter Ordnung. Gem. § 5 Wassergesetz steht das Bett eines Gewässers zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Spätestens durch Inkrafttreten des Wassergesetzes 1960 wurde daher das Eigentum des Landes an diesem Grundstück als Gewässer zweiter Ordnung kraft Gesetzes in öffentliches Eigentum der Gemeinde verwandelt.
Im VN 1974/38 wurde die Bezeichnung des Flurstücks umnummeriert von Bach 2 zu Flst. 271.
Die Gemeindeverwaltung Sulzbach an der Murr hat mit ihrem Antrag vom 02.08.2024 vorgetragen, dass das einzubuchende Flurstück grundlegend für die Umsetzung der grundbuchrechtlichen Veränderungen auch an weiteren Grundstücken ist, die sich aus den Veränderungsnachweisen 2000/20 und 2009/12 ergeben. Das Grundstück kann daher gem. § 3 Abs. 2 GBO entsprechend dem Antrag der Eigentümerin eingebucht werden.
Alle Personen, welche das Eigentum, beschränkt dingliche Rechte oder Eigentumsbeschränkungen an diesem Flurstück in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb eines Monats vom Beginn des Aushangs dieser Bekanntmachung an bzw. bei Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung beim Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt, anzumelden und hierbei das o. g. Aktenzeichen anzugeben. Einwendungen können zur Niederschrift des Grundbuchamts oder schriftlich erhoben werden.
Waiblingen, den 21.01.2025
gez. Jandaurek, Rechtspflegerin