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Öffentliche Bekanntmachung Grund- und Gewerbesteuer

Öffentliche Steueraufforderung Gewerbesteuer und Grundsteuer Am 15. Mai 2026 werden zur Zahlung fällig: Gewerbesteuer: 2. Vorauszahlungsrate...

Öffentliche Steueraufforderung

Gewerbesteuer und Grundsteuer

Am 15. Mai 2026 werden zur Zahlung fällig:

Gewerbesteuer:

2. Vorauszahlungsrate für den Erhebungszeitraum 2026

Grundsteuer:

2. Vierteljahresrate der Grundsteuer für 2026

Die Steuerrate kann dem zuletzt zugegangenen Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuerbescheid entnommen werden.

Teilnehmern am SEPA-Lastschriftmandat wird der Betrag unter Anrechnung evtl. Gutschriften termingerecht abgebucht.

Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Lastschriftmandat teilnehmen, werden gebeten rechtzeitig zu zahlen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Gemeindeabgaben im Rahmen landeseinheitlicher EDV-Verfahren abgearbeitet werden, und der fälligkeitsgerechte Zahlungseingang maschinell überwacht wird. Die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren erfolgt im Rahmen der auf gesetzlicher Grundlage arbeitenden Programme.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren nicht im Ermessen der Gemeindekasse liegt. Bei Zahlungsverzug entstehen diese Forderungen kraft Gesetzes. Grundlage hierfür ist, in Verbindung mit dem Kommunal-abgaben-Gesetz, die bundesrechtliche Abgabenordnung bzw. für bundesrechtliche Steuern und Abgaben, die Abgabenordnung unmittelbar.

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % aus der auf volle 50 € abgerundeten Abgabenschuld, berechnet für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt

½ % der geschuldeten Abgabe, mindestens jedoch 4,00 €, höchstens 75,00 €.

Bitte zahlen Sie termingerecht unter Angabe des Buchungszeichens.

Möchten Sie Abbucher werden?

*Faxen Sie: 07181 / 8007-50

*Schreiben Sie per E-Mail anton@urbach.de oder tucciarone@urbach.de

*Fordern Sie ein Formular an.

Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Urbach
08.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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