Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mundelsheim am 17.10.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II: Gemeinderat §§ 2 bis 3
Abschnitt III: Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4 bis 9
Abschnitt IV: Bürgermeister §§ 10 bis 11
Abschnitt V: Stellvertretung des Bürgermeisters § 12
Abschnitt VI: Besonderheiten bei der Einberufung und Durchführung von Sitzungen § 13
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen § 14
Abschnitt I:
Form der Gemeindeverwaltung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Abschnitt II:
Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den beschließenden Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderäte ist jeweils die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend, der die Gemeinde angehört.
Abschnitt III:
Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4 Beschließende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
(2) Die beschließenden Ausschüsse gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 2 bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3) Für die weiteren Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher beschließende Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener beschließender Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier beschließender Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7 Verwaltungsausschuss
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
1. die Stundung von Forderungen von mehr als
1.1 3 Monaten bis zu 6 Monaten für einen Betrag ab 5.000 Euro bis 10.000 Euro,
1.2 6 Monaten für einen Betrag von mehr als 10.000 Euro bis 20.000 Euro,
2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 3.000 Euro aber nicht mehr als 6.000 Euro beträgt,
3. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 15.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall,
4. die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall.
§ 8 Technischer Ausschuss
(1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung) ohne Bauleitplanung,
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:
§ 9 Beratende Ausschüsse
Beratende Ausschüsse werden nicht gebildet.
Abschnitt IV:
Bürgermeister
§ 10 Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 11 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt:
1. Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.500 Euro im Einzelfall,
3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten bis einschließlich der Entgeltgruppe S 8a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Sozial und Erziehungsdienst und der Entgeltgruppe 6 aller sonstigen anzuwendenden Tarifverträge sowie Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung befindlichen Personen. Dem Gemeinderat wird hierüber berichtet,
4. die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
4.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
4.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 5.000 Euro,
5. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
6. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis 15.000 Euro im Einzelfall. Dem Gemeinderat wird hierüber berichtet.
7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall,
8. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall,
9. die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
10. die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat,
11. die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes,
12. Die Instandsetzung der Wasserversorgung und des Klärwerks sowie die Bewirtschaftung der Gebäude und Gemeindegrundstücke jeweils im Rahmen des Haushaltsplans,
13. die Vergabe der regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen und Leistungen für die Straßenbeleuchtung, Straßen- und Feldwegunterhaltung im Rahmen des Haushaltsplans,
14. der Beitritt zu Vereinen und Organisationen bei einem Jahresmitgliedsbeitrag bis zu 100 Euro im Einzelfall,
15. der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,
16. Instandsetzung der Kanalisation sowie die Bewirtschaftung der Gebäude und Gemeindegrundstücke jeweils im Rahmen der Haushaltsplanansätze unabhängig von der Betragsgrenze gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 1.
17. Die Feststellung der Nichtausübung von Vorkaufsrechten der Gemeinde nach dem BauGB.
Abschnitt V:
Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 12 Weitere Stellvertreter des Bürgermeisters
Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters erfolgt gemäß § 48 GemO.
Abschnitt VI:
Besonderheiten bei der Einberufung und Durchführung von Sitzungen
§ 13 Durchführung von Sitzungen des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richten sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 GemO.
Abschnitt VII:
Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 24.06.2021 außer Kraft.
Mundelsheim, den 17.10.2024
gez.
Boris Seitz
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.