Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.11.2024 die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Tamm beschlossen. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 06.03.2017 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Tamm am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Tamm und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Tamm.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 650 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 274 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 395 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 11.10.2010 in der Fassung vom 06.03.2017 außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Tamm, 18.11.2024
gez. Martin Bernhard
Bürgermeister