Öffentliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Nufringen
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Wohngebiet „Hinterer Steig Süd“
Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat am 06.05.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Hinterer Steig Süd“ gemäß § 215 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat am 06.05.2024 in öffentlicher Sitzung außerdem den zweiten Entwurf des Bebauungsplans „Hinterer Steig Süd“ einschließlich Textteil und Begründung mit Datum vom 16.04.2024 und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 LBO gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich über die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen.
Beendigung des Bebauungsplanverfahrens in Anwendung des § 13 a BauGB
Der qualifizierte Bebauungsplan „Hinterer Steig Süd“ wurde im Verfahren nach § 13 b BauGB, Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a BauGB Abs. 1 Nr. 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB eingeleitet.
Mit Urteil vom 18.07.2023 wurde § 13 b BauGB durch das Bundesverwaltungsgericht für unionsrechtswidrig erklärt. Am 01.01.2024 trat die Änderung des Baugesetzbuchs mit der Streichung des § 13 b BauGB und der Einführung des § 215 a BauGB in Kraft, nach dem Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13 a BauGB abgeschlossen werden können.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 sowie § 13 a Abs. 2 Nr. 4 können nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Einschätzung erlangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 a Abs. 3 auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde mit Datum vom 16.02.2024 abgeschlossen. Die Einschätzung führte zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan „Hinterer Steig Süd“ voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen und auszugleichen sind. Daher wurde nach § 215 a Abs. 3 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht mit Datum von 16.04.2024 nach § 2 a BauGB erstellt.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hinterer Steig Süd“ umfasst eine ca. 1,86 ha große Fläche, wie sie sich aus dem dargestellten unmaßstäblichen Kartenausschnitt ergibt.
Bilddatei - Räumlicher Geltungsbereich "Hinterer Steig Süd" - hier einfügen
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Unmaßstäblicher Planausschnitt aus dem Entwurf des Bebauungsplans „Hinterer Steig Süd“ vom 16.04.2024:
Bilddatei - Unmaßstäblicher Planausschnitt aus dem Entwurf des Bebauungsplans „Hinterer Steig Süd“ vom 16.04.2024 - hier einfügen
Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften mit Planzeichnung, Textteil und Begründung einschließlich des Umweltberichts, jeweils mit Datum vom 16.04.2024, sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB im Internet auf der Homepage der Gemeinde Nufringen veröffentlicht unter: www.nufringen.de/de/wirtschaft-bauen/bauen-werte/bebauungsplaene im Zeitraum von je einschließlich
21.05.2024 bis 28.06.2024
Im selben Zeitraum von je einschließlich 21.05.2024 bis 28.06.2024, liegen die Unterlagen zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, im Foyer des 1. Obergeschosses neben dem Büro 1.08 während der Öffnungszeiten für jedermann zugänglich öffentlich aus.
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr,
Donnerstag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr und Freitag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Donnerstags und freitags ist der Zutritt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zur Einsicht in die Bebauungsplanunterlagen dürfen Sie auch ohne einen vorherigen Termin klingeln, Sie erhalten dann Einlass.
Die Gemeinde Nufringen führt die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB durch.
Maßgebend sind folgende Unterlagen:
Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften mit Planzeichnung, Textteil und Begründung, einschließlich des Umweltberichts, jeweils mit Datum vom 16.04.2024.
Folgende wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden veröffentlicht:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangene wesentliche umweltbezogenen Informationen:
Die Stellungnahmen mit den laufenden Nummern sind in der Tabelle der Ergebnisse aus der Anhörung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Behandlungsvorschlägen enthalten.
Öffentlichkeit
1. Stellungnahme 1, Schreiben vom 29.08.2023
2. Stellungnahme 2, Schreiben vom 07.09.2023
3. Stellungnahme 3, Schreiben vom 15.09.2023
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
1. Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 2, Wirtschaft und Infrastruktur, Referat 21, Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz, Schreiben vom 15.09.2023
2. Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 4, Straßenwesen und Verkehr, Schreiben vom 03.08.2023
4. Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom 10.08.2023
5. Verband Region Stuttgart, Schreiben vom 13.09.2023
6. Landratsamt Böblingen, Bauen und Umwelt, Schreiben vom 07.09.2023
8. Netze BW GmbH, Region Schwarzwald-Neckar, Schreiben vom 18.08.2023 / 24.08.2023 / 04.09.2023
9. Amprion GmbH, Schreiben vom 03.08.2023
10. Transnet BW GmbH, Schreiben vom 24.07.2023
14. Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung, Schreiben vom 24.07.2023
15. Zweckverband Landeswasserversorgung, Schreiben vom 28.07.2023
18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 25.07.2023
24. Sparkassen-IT, Schreiben vom 25.07.2023
26. Handwerkskammer Region Stuttgart, Schreiben vom 24.07.2023
29. Polizeipräsidium Ludwigsburg, Schreiben vom 05.09.2023
31. Stadtverwaltung Herrenberg, Schreiben vom 23.08.2023
32. Gemeinde Gärtringen, Schreiben vom 31.07.2023
36. BUND Landesverband Baden-Württemberg e. V., Landesgeschäftsstelle, Schreiben vom 21.07.2023 / 27.07.2023 / 15.09.2023
37. Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle Stuttgart, Schreiben vom 01.08.2023
42. GasLine GmbH, Schreiben vom 21.07.2023
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Schutzgut Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt
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Schutzgut Boden / Fläche
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Schutzgut Wasser
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Schutzgut Klima / Luft
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Schutzgut Landschaftsbild / Erholung
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Leitungsträger, ÖPNV
Art der umweltbezogenen Information | Fundstelle |
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Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist auf elektronischem Wege bei der Gemeinde Nufringen über folgende E-Mail-Adresse abgegeben werden: bauverwaltung@nufringen.de
Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege, z. B. schriftlich oder während der Öffnungszeiten des Rathauses mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.
Nufringen, den 17.05.2024
gez. Ingolf Welte, Bürgermeister