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Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Bebauungspläne

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Bebauungspläne „Breite II“ – 4. Änderung; „Weingärten“ – 7. Änderung; „Untere...

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Bebauungspläne

„Breite II“ – 4. Änderung;

„Weingärten“ – 7. Änderung;

„Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung.

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung die Bebauungspläne „Breite II“ – 4. Änderung, „Weingärten“ – 7. Änderung, „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit den Bebauungsplänen aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen.

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung liegt im Westen der Gemeinde östlich des Gewanns Breite. Das PIangebiet wird im Süden durch die Bezgenrieter Straße und die Lange Straße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang der Mörikestraße bis zur Schubartstraße.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:

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Das Plangebiet des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:

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Das Plangebiet des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:

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Ziele und Zwecke der Planung

Durch die vorliegenden Änderungen der Bebauungspläne sollen die Regelungen bezüglich der Einfriedungen gelockert und die Regelungen zu den zulässigen Dachformen und Dachneigungen vereinheitlicht, präzisiert und der Gestaltungsspielraum für Bauherrn auch diesbezüglich erweitert werden. Darüber hinaus soll die Stellplatzverpflichtung erhöht werden, um den öffentlichen Straßenraum von ruhendem Verkehr zu entlasten.

Die Bebauungspläne Breite II“ – 4. Änderung, „Weingärten“ – 7. Änderung, „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung und die zusammen mit dem Bebauungsplänen aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Die Bebauungspläne und die Örtlichen Bauvorschriften zu den Bebauungsplänen einschließlich Begründung können bei der Gemeinde Heiningen im Rathaus, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit diesen Unterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Heiningen eingesehen werden:
www.heiningen-online.de/verwaltung-kommunalpolitik/amtliche-bekanntmachungenortsrecht/amtliche-bekanntmachungen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Heiningen, den 20.05.2025

gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025
von Gemeinde Heiningen
22.05.2025
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