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Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Hausäcker, 3. Änderung“ für die Gemarkung Monakam im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 30. Juli 2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten...

Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 30. Juli 2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Hausäcker, 3. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtliche Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt auf die Grundstücke Flst. Nr. 15, 16/1 und 16/2 der Gemarkung Monakam.

Die genaue Abgrenzung ist in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes vom 14.06.2024 des Stadtbauamtes Bad Liebenzell dargestellt.

Der Bebauungsplan „Hausäcker, 3. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bauverwaltungsamt, Zimmer 315, 318 oder 319, Rathaus, Kurshausdamm 2 - 4, 75378 Bad Liebenzell während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft erhalten. Übliche Dienststunden sind von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Termine nach Vereinbarung unter Tel.: 07052 408-315 oder der Durchwahl -318 und -319.

Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter

stadt.bad-liebenzell.de/oeffentliche-bekanntmachungen/ zugänglich.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Der vorige Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO

Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund anderer auf der GemO beruhenden Vorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat oder
  • die Verletzung gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung kann von jedermann auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, wenn sie bereits innerhalb der Frist von einem Dritten schriftlich geltend gemacht wurde.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis: Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Bad Liebenzell werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, rechtswirksam, auf der Internetseite der Stadt Bad Liebenzell veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt nachrichtlich.

Bad Liebenzell, 05.08.2024

gez. Roberto Chiari

Bürgermeister

Erscheinung
Stadtbote – Amtsblatt der Stadt Bad Liebenzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2024
von Stadtverwaltung Bad Liebenzell
09.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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