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Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans „Goethestraße“, Stadt Öhringen, Gemarkung Öhringen

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Öhringen hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Goethestraße“ nach § 10 BauGB und...

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Öhringen hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Goethestraße“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan „Goethestraße“ in der Fassung vom 05.07.2022.

Maßgebend ist der Geltungsbereich, wie er in der Planzeichnung des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzt ist. Umfasst sind Flächen der Flurstücke 698/3, 706/2, 707/1, 710/1, 710/2, 710/3, 711/1, 711/2, 711/3, 711/4, 714/1, 714/2, 714/3, 714/4, 714/5 und 714/6 der Gemarkung Öhringen, Flur 0.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • im Norden und Westen: durch Flst. 705/4 (Gehweg entlang der Friedrichsruher Straße/L 1050)
  • im Osten: durch Flst. 717/4 (Jahnstraße)
  • im Süden: durch Flst. 706/5 (Goethestraße)

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Stadtbauamt der Großen Kreisstadt Öhringen, Marktplatz 15, 74613 Öhringen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Dieser wird gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auch im Internet unter gdi-hohenlohekreis.de/m/hokis/

Soweit in den Unterlagen auf weitere Bestimmungen - Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke o. Ä. - Bezug genommen wird, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB:

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich gegenüber der Gemeinde innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. §43 BauGB) im Fall der in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß §44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.

Soweit der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für

Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs.4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§4 Abs.4 Satz 2 Nr.1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§4 Abs.4 Satz 2 Nr.2 GemO). Ist eine Verletzung nach §4 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Großen Kreisstadt Öhringen, Stadtbauamt, Marktplatz 15, 74613 Öhringen oder einer anderen Stelle der Stadtverwaltung - geltend zu machen.

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch: 8.30 - 12.15 Uhr

Donnerstag: 8.30 - 12.15 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8.30 - 12.15 Uhr

Große Kreisstadt Öhringen

03.05.2025

Thilo Michler

Oberbürgermeister

Erscheinung
Öhringer Nachrichten
Ausgabe 18/2025
von Stadt Öhringen
03.05.2025
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