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Öffentliche Bekanntmachung – Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ Der...

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften
„Sondergebiet Lebensmittelmarkt“

Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 22.07.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Ebniseestraße, im Osten durch die Hauptstraße und im Westen durch die Sportplätze begrenzt. Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.02.2025/22.07.2025, gefertigt durch das Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, Fellbach.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Althütte, Rathausplatz 1, eingesehen werden. Jedermann ist dazu berechtigt. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung bergründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).

Althütte, den 31.07.2025

gez. Reinhold Sczuka

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
von Gemeinde Althütte
30.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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