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Öffentliche Bekanntmachung - Rhein-Neckar-Kreis - Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld (A 6)

Vorläufige Besitzeinweisung vom 07.08.2025 1. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Flurneuordnung- ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet...

Vorläufige Besitzeinweisung vom 07.08.2025

1. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Flurneuordnung- ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld (A6) die vorläufige Besitzeinweisung an.

Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke geregelt.

1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der 11.11.2025 festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.

1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.

2. Hinweise

2.1 Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom 18.08.2025 - 26.09.2025 im Bürgersaal, Rathausstraße 3, 69234 Dielheim zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Auf Antrag wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.

Im Zeitraum vom 25.08.2025 - 26.09.2025 wird ein Beauftragter des Landratsamtes -Amt für Flurneuordnung- jeden Mittwoch zu den ortsüblichen Öffnungszeiten des Rathauses im Bürgersaal, Rathausstraße 3, 69234 Dielheim anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen.
Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3420) eingesehen werden.

2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Flurneuordnung- Muthstraße 4, 74889 Sinsheim gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt -Amt für Flurneuordnung- über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.

2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.

3. Begründung

3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.

Die Grenzen der neuen Grundstücke werden vom Sommer bis in den Herbst in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.

3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau der Autobahn sind viele der eingebrachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienstelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.

Neubert

Amtsleiter

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Amt für Flurneuordnung

74889 Sinsheim, Muthstraße 4

Telefon 06221-522-5400

Telefax +49 6221 522-5454

E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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