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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung Wasserversorgung

GEMEINDE DECKENPFRONN Landkreis Böblingen 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die...
Satzungstext

GEMEINDE DECKENPFRONN
Landkreis Böblingen

3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 04.11.2025


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Deckenpfronn am 04.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen.

Artikel 1


§ 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,27 Euro.

Artikel 2


§ 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,27 Euro.

Artikel 3


Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.


Deckenpfronn, den 05.11.2025
gez. Dennis Mews
Bürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung eines Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Deckenpfronner Wochenblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2025
von Gemeinde Deckenpfronn
05.11.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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