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Öffentliche Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND HOLZGERLINGEN Landkreis Böblingen Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit...

GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND HOLZGERLINGEN
Landkreis Böblingen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit


Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, 1975 S. 460, 1976 S. 408) in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Holzgerlingen am 26.05.2025 die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

§ 1


Der Wortlaut im § 3 Abs. 2 der betreffenden Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(2) Für die Geschäftsführung der laufenden Verwaltungsaufgaben und für die Erledigung der Aufgaben des Verbandskämmerers (z. B. die Aufstellung von Haushaltsplan und Jahresabschluss) des Gemeindeverwaltungsverbandes Holzgerlingen wird eine Aufwandsentschädigung von je 120 €/monatlich gewährt.

§ 2 Inkrafttreten


Die Satzung tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Holzgerlingen, den 27.05.2025
gez.
Ioannis Delakos
Verbandsvorsitzender


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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Altdorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
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