Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung über die Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Leinfelden-Echterdingen persönliche Daten aus dem Melderegister...

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Leinfelden-Echterdingen persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen kann beziehungsweise muss. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten zu widersprechen. Die Widerspruchrechte können jederzeit auch getrennt voneinander ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen
und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen.Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

2.

Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen.

Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen.

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes (SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Nach § 58c Abs. 1 Satz 2 SG werden die Daten nicht übermittelt, wenn die betroffene Person der Datenübermittlung widerspricht.

4.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetzes (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung Baden-Württemberg dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten (Urkundenanforderung) Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister wie Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Einwohner, die keine Veröffentlichung ihres Jubiläums im Amtsblatt, in der Tagespresse und im Rundfunk sowie keine Weitergabe an das Staatsministerium wünschen, können der Veröffentlichung bzw. Übermittlung widersprechen.

Eine Mitteilung sollte mindestens vier Wochen vor dem Jubiläum erfolgen.

Dies gilt nicht, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, aus den Meldeunterlagen auch alle Ehejubilare festzustellen, die beispielsweise erst kurz vor dem Jubiläum zugezogen sind. Die Stadtverwaltung bittet deshalb die Ehepaare, mindestens vier Wochen vor dem Ehejubiläum auf den Festtag hinzuweisen. Nur dann ist eine Veröffentlichung gewährleistet.

6.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen einzelne oder alle Datenübermittlungen in Ziffer 1.-6. zu widersprechen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Bürgeramt im Rathaus Echterdingen (für die Stadtteile Echterdingen und Stetten) und beim Bürgeramt Leinfelden (für die Stadtteile Leinfelden und Musberg) eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Erscheinung
Amtsblatt – Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
Ausgabe 41/2024
von Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
11.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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