Der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach hat am 02.06.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Bergstraße“ und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen.
Das dargestellte Plangebiet entlang der Bergstraße befindet sich nordöstlich des alten Ortskerns der Gemeinde. Es wird im Norden von der Erschließungsstraße „Am Eichhölzle“, im Westen von der bestehenden Wohnbebauung, im Südwesten vom Fichtenweg und im Osten von der Bergstraße mit angrenzender Wohnbebauung begrenzt.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 02.06.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Wohngebiet wurde bereits in den 70er Jahren erschlossen und bebaut und besteht vorwiegend aus Einzelhäusern und ehemals landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden. Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan. Bereits heute zeichnet sich durch die demographische Entwicklung ein zukünftiger Generationswechsel in dem Gebiet aus. Mit dem Wechsel der Eigentümer einher geht häufig eine verstärkte An-, Um- oder Neubautätigkeit zur Anpassung des Gebäudebestandes an zeitgemäße technische Standards, aber auch an die jeweiligen Bedürfnisse der neuen Bewohner. Für einige Grundstücke entlang der Bergstraße lagen der Gemeinde bereits Bauvoranfragen vor.
Diese Situation hat die Gemeinde dazu veranlasst, am 12.09.2022 den Bebauungsplan „Bergstraße“ aufzustellen. In derselben Sitzung wurde eine Veränderungssperre für das Plangebiet erlassen und mit Datum vom 19.09.2024 vom Gemeinderat um ein weiteres Jahr verlängert.
In der Zwischenzeit konnte ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet werden, der einen städtebaulichen Rahmen für die weitere Bebauung in dem Gebiet festsetzt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich an der umgebenden Bestandsbebauung. Insbesondere im Hinblick auf das bewegte und stark abfallende Gelände entlang der Bergstraße wurde das Maß der baulichen Nutzung dahingehend festgesetzt, dass ein harmonisches Einfügen der zukünftigen Bebauung in den benachbarten Bestand gewährleistet werden kann.
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Das Plangebiet ist vollständig von bestehender Bebauung umgeben, ist bereits erschlossen und zum Großteil bebaut und gehört unzweifelhaft zum Siedlungsbereich der Gemeinde Birenbach.
Ziel der Planung ist die Steuerung der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung des Gebietes und die Schaffung von Planungsrecht für die nachfolgende Bebauung. Der Baubauungsplan dient der Nachverdichtung im Bestand, Wiedernutzbarmachung von Flächen und wird somit als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.
Der Entwurf des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom 11.07.2025 bis einschließlich 10.08.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan liegen nicht vor.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan können auf der Homepage der Gemeinde unter www.birenbach.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen-allgemein sowie unter www.m-quadrat.cc/downloads.phpeingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse hauptamt@birenbach.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07161 50098-0 zu vereinbaren.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus, Marktplatz 1, 73102 Birenbach zu den üblichen Dienstzeiten, im Trauzimmer, öffentlich aus.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Birenbach, den 10.07.2025
gez.:
Heinrich Späth
Stellvertretender Bürgermeister