Zur Durchführung der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters wird bekannt gemacht:
1. | Weil niemand in der (ersten) Wahl am 07.12.2025] die erforderliche absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat, hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 07.12.2025 im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses der ersten Wahl festgestellt, dass eine Stichwahl zwischen den zwei Personen durchzuführen ist, die bei dieser Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Aufgrund der Vorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung und § 10a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) hat der Gemeindewahlausschuss in der oben genannten Sitzung dabei weiter festgestellt, dass folgende Personen an der Stichwahl teilnehmen: | |||||
Lfd. Nr. | Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Wohnort (Hauptwohnung) | |||||
1 | Butz, Dominic, Bürgermeister, Rottweil | |||||
2 | Milles, Stefan, Stadtkämmerer, Frittlingen | |||||
Die Stichwahl findet am 21.12.2025 statt. | ||||||
2. | Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. | |||||
| 3. | Die Gemeinde | X bildet einen Wahlbezirk | ||||
Nummer des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Wahlraum | ||||
| 01001 | 01001 Frittlingen | Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2, 78665 Frittlingen rollstuhlgerecht | ||||
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16.11.2025 bzw. sobald eine Stichwahl absehbar war, zugesandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der beiden Bewerber, die vom Gemeindewahlausschuss als Teilnehmer an der Stichwahl ermittelt und festgestellt worden sind (vgl. Nr. 1).
5. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
6. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 7 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
8. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
9. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Bürgermeisteramt Frittlingen
Frittlingen, den 09.12.2025
gez. Benne, Stv. Bürgermeister