Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2024 die achtundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 1994 bis 2009 in der Fassung vom 14.11.2024 festgestellt.
Das Regierungspräsidium Freiburg hat gemäß den Bestimmungen des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Bescheid vom 13.05.2025, AZ.: RPF21-2511-89/57/1, die achtundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 1994 bis 2009 genehmigt.
In einem Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinden für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft dargestellt.
Mit der achtundfünfzigsten Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein lokaler Änderungsbereich im normalen Verfahren nach § 2 ff. BauGB durchgeführt worden. Dieser verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wie folgt:
achtundfünfzigste Änderung des FNP 2009:
- Niedereschach / OT Fischbach | Gewann „Mörzenbrunnen“, Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solar“ |
Die Planfläche der achtundfünfzigsten Änderung des FNP 2009 befindet sich östlich der Landstraße L181 auf der Gemarkung Niedereschach / OT Fischbach. Der Siedlungskern des Ortsteils befindet sich im Norden des Geltungsbereichs, die Entfernung beträgt ca. 250 m.
Der Planbereich wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt und umfasst die Flurstücke 708 sowie 711.
Die achtundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 1994 bis 2009 nebst Begründung, integriertem Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann
während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Etwaige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der achtundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes sind nach § 215 BauGB, in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung BW (GemO-BW) unbeachtlich, wenn sie in den Fällen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der achtundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen geltend gemacht worden sind.
Dies gilt nicht, wenn,
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der achtundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
2. der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO-BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Feststellungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Villingen-Schwenningen, den 21.05.2025
Jürgen Roth
Oberbürgermeister und Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses