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Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltungsverband

Öffentliche Bekanntmachung Gemeindeverwaltungsverband Althengstett 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands...

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeindeverwaltungsverband Althengstett

2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett vom 31.03.2014

Aufgrund der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett in der Sitzung am 12.09.2023 die 2. Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett beschlossen:

§ 1

In § 2 Abs. 3 wird die Ziffer 4 „das Personenstandswesen“ ergänzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Althengstett, 13.09.2023

gez.

Rüdiger Klahm

Verbandsvorsitzender

Das Landratsamt Calw bestätigt per 05.01.2024 die Anzeige der Änderung der Verbandssatzung, welche von der Verbandsversammlung am 12.09.2023 beschlossen wurde. Darüber hinaus ist eine Genehmigung für die Übertragung der Aufgabe des Personenstandswesens als Erfüllungsaufgabe notwendig.

Die Änderung der Verbandssatzung mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2023 wird in Bezug auf die Übertragung der Aufgabe des Personenstandwesens als Erfüllungsaufgabe nach § 60 Abs. 1 GemO i.V.m. § 21 Abs. 1 GKZ i.V.m. GKZ von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Fachaufsichtsbehörde Personenstandswesen des Landratsamts Calw genehmigt.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeindeverwaltungsverband Althengstett

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett vom 31.03.2014

Aufgrund der §§ 59 bis 61 bei der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett in der Sitzung am 06.05.2024 die 3. Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett beschlossen.

§ 1

Der § 7 Verbandsvorsitzender wird wie folgt geändert:

  1. Soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und diese Verbandssatzung keine Bestimmungen über den Verbandsvorsitzenden enthalten, finden auf diesen die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechende Anwendung.

  2. Der Verbandsvorsitzende und drei Stellvertreter werden in der ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach jeder regelmäßigen Neubestellung der weiteren Vertreter nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählt. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, findet für den Rest ihrer Amtszeit eine Neuwahl statt.
  3. Unbeschadet seiner aus dem Zweckverbandsgesetz und der Gemeindeordnung sich ergebenden Zuständigkeiten ist der Verbandsvorsitzende zuständig
    1. Für die Bewirtschaftung von Mitteln des Haushaltsplans, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, bis zu 20.000,00 € im Einzelfall;
    2. Über die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu sechs Monaten in unbeschränkter Höhe;
    3. Über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 5.000,00 €
    4. Über die Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, Aushilfskräften, Auszubildenden und Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen im Rahmen des Stellenplans. Für die Beschäftigten der übrigen Entgeltgruppen werden die Entscheidungen im Einvernehmen mit den Stellvertretern getroffen.
  4. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

Althengstett, 07.05.2024

gez.

Rüdiger Klahm

Verbandsvorsitzender

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeindeverwaltungsverband Althengstett

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett am 21.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Der Gemeindeverwaltungsverband Althengstett erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2 Gebührenfreiheit

1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

a) Gnadensachen,

b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,

f) die behördliche Informationsgewinnung,

g) Verfahren, die von der Gemeinde Althengstett ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.


2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:

a) das Land Baden-Württemberg,

b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,

2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeinde Verwaltungsgebühr) zu erheben.

2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen, den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

4.1) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt 7:30 Min) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.

4.2) Hiervon ausgenommen ist die Beratung im Bereich Baurecht nach Ziffer 14 des Gebührenverzeichnisses:

Bei Bauberatung (Flächennutzungsplan) für Bauherren und Planer bleibt die erste Viertelstunde gebührenfrei. Bei Folgeberatungen zum gleichen Bauantrag bzw. Sachverhalt wird die gesamte Beratungszeit aufaddiert berechnet.

5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

§ 5 Entstehung der Gebühr

1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.


§ 6 Fälligkeit, Zahlung

1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Althengstett kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden

§ 7 Auslagen

1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Althengstett erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

a) Gebühren für Telekommunikation,

b) Reisekosten,

c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,

e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Althengstett, den 22.10.2024

gez.

Rüdiger Klahm

Verbandsvorsitzender

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Althengstett geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gebührenverzeichnis

(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung)

Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten.

Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (d.h. bis 7:30 min.) auf die vorausgehende Zahl abgerundet;

angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

Bei Auskünften sind dabei mündliche, fernmündliche, schriftliche Auskünfte (auch E-Mails) beinhaltet.

lfd. Nr.öffentliche Leistung

Gebühr

1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr

15,25

€/ZE
(§ 4Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

2.

Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz

15,25

€/ZE

3.

Fotokopien und Ausdrucke (Scannen, Mailen und Faxen)

3.1.

Fotokopien und Ausdrucke

3.1.a

für die erste Seite

5,00

3.1.b

für jede weitere Seite

1,00

3.2.

Fotokopien/Ausdrucke digitaler Flächenkarten/-daten (z.B. GIS, Bauakten, -pläne)

3.2.a

mittels Fotokopierer

5,00

3.2.b

mittels Plotter

10,00

4.

Archivwesen

4.1.

allgemein öffentliche Leistungen im Archivwesen

15,50

€/ZE
unter anderem:
- Inanspruchnahme zu privaten oder gewerblichen Zwecken
- schriftliche Auskünfte sowie der dazu erforderlichen Ermittlungen
- Ermittlung bestimmter Archivalien oder Sammlungsgegenstände
Hinzu kommen die entstehenden Kosten Dritter

4.2.

Ermittlung Nachlasserstattungskosten

15,50

€/ZE

5.

Bestattungsrecht

5.1.

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44, 45 BestattG)

15,00

€/Fall

6.

öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren

25,00

€/Fall

7.

Baurecht

7.1.

Bauberatung für Bauherren und Planer, Erschließungsauskünfte

14,50

€/ZE
- Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde; bei der Bauberatung ist die erste
Viertelstunde gebührenfrei.
- bei Folgeberatungen zum gleichen Antrag wird die gesamte Zeit berechnet.
- Auskünfte zum Erschließungszustand werden grundsätzlich ab der ersten Viertelstunde abgerechnet.

Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Gemeinde Althengstett
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
von Gemeinde Althengstett
13.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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