Die Stiftung Hospitalpflege Leinstetten wird als Kommunale Stiftung geführt. Nachdem im Jahr 2024 die neu gefasste Stiftungssatzung genehmigt wurde, kann nun auch die zugehörige Geschäftsordnung öffentlich bekannt gemacht werden, die vom bisherigen Stiftungsrat im vergangenen Jahr beschlossen wurde.
Der Stiftungsrat hat am 04.04.2024 ergänzend zur Stiftungssatzung nachfolgende beschlossen:
Der Bürgermeister der Stadt Dornhan ist Vorsitzender des Stiftungsrates. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden führen seine Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 der Stiftungssatzung) den Vorsitz.
1. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Stiftungsrats in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und die zur Beratung Zugezogenen müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Stiftungsräte und die zur Beratung Zugezogenen so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 35 GemO bekanntgegeben worden sind.
Für den Geschäftsgang des Stiftungsrates finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung, insbesondere:
- Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht (§ 34)
- Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 35)
- Verhandlungsleitung, Geschäftsgang (§ 36)
- Beschlussfassung (§ 37)
- Niederschrift (§ 38)
1. Den Vortrag im Stiftungsrat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag auch anderen Personen übertragen.
2. Der Vorsitzende kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
1. Klarstellend zu § 6 der Stiftungssatzung ist der Stiftungsrat für die Beschlussfassung über den Haushaltsplan/die Haushaltssatzung zuständig.
2. Dem Vorsitzenden des Stiftungsrates werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 4.000 € im Einzelfall
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 1.000 € im Einzelfall.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Dornhan, 07.04.2025
Markus Huber
Vorsitzender des Stiftungsrates
Nach den Kommunalwahlen im Juli 2024 wurden auch die Vertreter des Stiftungsrates neu gewählt und in der Stiftungsratssitzung vom 03.04.2025 auf die gewissenhafte Amtsausführung verpflichtet. In derselben Sitzung wurde auch der Haushaltsplan 2025 und der Jahresabschluss 2024 beschlossen, welche nachfolgend öffentlich bekannt gemacht werden.
Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgen folgende öffentliche Bekanntmachungen
Haushaltssatzung der Hospitalpflege Leinstetten für das Haushaltsjahr 2025
Der Stiftungsrat hat am 03.04.2025 aufgrund von § 31 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg
i. V. mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt | EUR |
Der Haushaltsplan wird festgesetzt | |
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 13.290,00 € |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -11.800,00 € |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 1.490,00 € |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0,00 € |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0,00 € |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0,00 € |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 1.490,00 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 13.290,00 € |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -11.800,00 € |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von | 1.490,00 € |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0,00 € |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0,00 € |
2.6 Veranschl. Finanzierungsmittelüberschuss aus Investitionstätigkeit von | 0,00 € |
2.7 Veranschl. Finanzierungsmittelüberschuss von | 1.490,00 € |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0,00 € |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0,00 € |
2.10 Veranschl. Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von | 0,00 € |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 1.490,00 € |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0,00 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0,00 €
§ 5 Steuersätze
entfällt
gez.
Dornhan, 28.04.2025
Markus Huber
Vorsitzender des Stiftungsrats
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Haushaltsplan der Stiftung Hospitalpflege Leinstetten für das Haushaltsjahr 2025 mit liegt gem. § 81 Abs. 3 GemO von Montag, 12. Mai bis Dienstag, 20. Mai 2025, bei der Stadtverwaltung Dornhan, Zimmer 203, während den üblichen Dienststunden aus.
Das Landratsamt Rottweil als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 15.04.2025 die Gesetzmäßigkeit vorstehender Haushaltssatzung bestätigt, genehmigt und für vollziehbar erklärt.
Dornhan, 28.04.2025
gez. Markus Huber
Vorsitzender
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Hospitalrat am 03.04.2025 den Jahresabschluss 2024 mit folgenden Werten festgestellt:
Ergebnisrechnung | |
Summe der ordentlichen Erträge | 38.796,56 € |
Summe der ordentlichen Aufwendungen | -18.721,38 € |
Ordentliches Ergebnis | 20.075,18 € |
Außerordentliche Erträge | 0,00 € |
Außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € |
Sonderergebnis | 0,00 € |
Gesamtergebnis | 20.075,18 € |
Finanzrechnung | |
Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 38.796,56 € |
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | -18.721,38 € |
Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung | 20.075,18 € |
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf | 0,00 € |
Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
Änderung des Finanzierungsmittelbestands | 20.075,18 € |
Zahlungsmittelüberschuss aus haushaltsunw. Ein- und Auszahlungen | 0,00 € |
Anfangsbestand an Zahlungsmitteln | 36.679,42 € |
Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln | 20.075,18 € |
Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres | 56.754,60 € |
gez.
Dornhan, 28.04.2025
Markus Huber
Vorsitzender des Stiftungsrats