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Öffentliche BekanntmachungGemeindeverwaltungsverband „Raum Weinsberg“Inkrafttreten des Bebauungsplans „Verbindungsstraße zwischen der B 39a und der L 1102 – 1. Änderung (Kreisverkehr)“ (08125024_0795_029_01)

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Weinsberg hat am 1.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Verbindungsstraße...
Gemeinde Ellhofen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Weinsberg hat am 1.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Verbindungsstraße zwischen der B 39a und der L 1102 – 1. Änderung (Kreisverkehr) (08125024_0795_029_01)“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Verbindungsstraße zwischen der B 39a und der L 1102 – 1. Änderung (Kreisverkehr)“ (08125024_0795_029_01)“ besteht aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 6.5.2024/5.8.2025, beide gefertigt von den Rauschmaier-Ingenieuren, Bietigheim-Bissingen.

Beigelegt sind die Begründungen vom 6.5.2024/5.8.2025, ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffs-/Ausgleichsuntersuchung vom 7.11.2025, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Ausgleichsmaßnahmen o.D. (28.10.2025), ein Fachbeitrag Artenschutz vom 18.7.2025, eine schalltechnische Untersuchung von 12.2024, eine Luftbildauswertung auf Kampfmittelbelastung vom 11.4.2025, das Wasserrechtsverfahren Totenbaumgraben vom 3.7.2025 und die dazu gehörende Vorprüfung der Umweltverträglichkeit vom 6.8.2025, ein Baugrundgutachten und Ermittlung der Schadstoffpotenziale vom 8.7.2025, die Ausnahme nach § 30 BNatSchG vom 25.11.2025 für die Feldhecken sowie die Abwägung eingegangener Stellungnahmen vom 5.8.2025 und vom 1.12.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ohne frühzeitige Beteiligung und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde, weil lediglich geringfügige Änderungen des bestehenden Bebauungsplans erforderlich waren (andere Aufteilung der Verkehrsflächen) und damit die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan „Verbindungsstraße zwischen der B 39a und der L 1102 – 1. Änderung (Kreisverkehr)“ (08125024_0795_029_01)“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Er wird auf der Internetseite unter www.weinsberg.de unter dem Menüpunkt „Gewerbe und Bauen – Bebauungspläne“ veröffentlicht und jedermann kann die Satzung einschließlich der Anlagen auch beim Bürgermeisteramt der Stadt Weinsberg, Baurechtsamt, Zimmer 220, Rathaus, Marktplatz 11, 74189 Weinsberg sowie bei den Bürgermeisterämtern Eberstadt, Ellhofen und Lehrensteinsfeld während der üblichen Dienststunden in Papierform einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadtverwaltung Weinsberg oder der Gemeindeverwaltung Ellhofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Weinsberg oder der Gemeindeverwaltung Ellhofen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Weinsberg, 12.12.2025

gez. Birgit Hannemann

Bürgermeisterin und Verbandsvorsitzende

Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2025
von Gemeinde Ellhofen
11.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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